Landschaftsausschuss beschließt Aktualisierung der Förderrichtlinien für die nichtstaatliche Archivpflege

Der Landschaftsausschuss des LWL hat in seiner Sitzung vom 17.11.2017 die Förderrichtlinien für die Gewährung von Zuwendungen und Rabatten in der nichtstaatlichen Archivpflege aktualisiert. Sie lösen mit sofortiger Wirkung die Förderrichtlinien von 2004 ab.

Was ändert sich für die nichtstaatlichen Archive in Westfalen-Lippe? Die wichtigste Neuerung ist, dass zwischen Zuwendungen und Rabatten differenziert wird:

  • Zuwendungen sind tatsächlich ausgezahlte Finanzbeihilfen, die für archivfachlich sinnvolle Maßnahmen und archivspezisische Anschaffungen durch das LWL-Archivamt gewährt werden. Damit wird z.B. die Anschaffung von geeigneten Regalanlagen, Fachsoftware oder Hardware wie Aufsichtsscanner mit Buchwippe gefördert. Der Regelfördersatz liegt bei 30% der nachgewiesenen förderfähigen Kosten und kann zwischen 500,- € und 50.000,- € betragen. Im Einzelfall können auch kleinere Maßnahmen gefördert werden (der Zuschussbetrag kann dann bis auf 200,- € gesenkt werden – das entspricht einem Antrag mit förderfähigen Kosten i.H.v. 667,- €). Bei Maßnahmen von über 20.000,- € und bei einer beantragten Anhebung des Fördersatzes auf bis zu 50% der Kosten entscheidet der LWL-Kulturausschuss.
  • Rabatte gewährt das LWL-Archivamt auf Sach- und Personalleistungen, die in unserer Restaurierungswerkstatt erbracht werden. Der Rabatt wird ab einem Mindestbetrag von 150,- € von der Rechnungssumme abgezogen.

Für die Förderfähigkeit ist in beiden Fällen Voraussetzung, dass die Maßnahme “vorher abgestimmt“, d.h. mit den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im LWL-Archivamt besprochen wurde – also eine Beratung stattgefunden hat. Maßnahmen und Anschaffungen, die durch die nichtstaatlichen Archive ohne eine solche Beratung getätigt wurden, sind im Nachhinein nicht mehr förderfähig.

Ablaufdiagramm für Fördermaßnahmen durch das LWL-Archivamt
Abbildung 1: Ablaufdiagramm für Fördermaßnahmen durch das LWL-Archivamt (PDF-Datei)

Ebenso förderschädlich ist es, wenn der Antragsteller / die Antragstellerin nach einer Beratung und Antragstellung mit der formalen Auftragserteilung nicht wartet, bis der Bescheid durch das LWL-Archivamt ergangen ist. Da es in der Vergangenheit hier zu Problemen gekommen ist, haben wir die einzelnen Verfahrensschritte in einem Flussdiagramm dargestellt (vgl. Abb. 1, hier zum Ausdrucken als PDF-Datei).

Der Nachweis über die Mittelverwendung muss spätestens sechs Monate nach Ablauf des festgesetzten Bewilligungszeitraums im Archivamt eingegangen sein! Bei der endgültigen Festsetzung der Zuwendungshöhe werden im Fall von Minderkosten die tatsächlich nachgewiesenen förderfähigen Gesamtausgaben zugrunde gelegt; Mehrkosten können grundsätzlich nicht anerkannt werden. Der Verwendungsnachweis wird rechnerisch von der Zentralen Verwaltungseinheit der LWL-Kulturdienste geprüft, diese erteilt auch den Schlussbescheid.

Wie immer gilt: Sollten Unklarheiten bestehen, wenden Sie sich an ihre zuständige Gebietsreferentin / ihren zuständigen Gebietsreferenten im LWL-Archivamt!

P. Worm

„Vergessene Kostbarkeiten“

Die Koordinierungsstelle für die Erhaltung schriftlichen Kulturguts (KEK)  fördert unter dem Titel “Vergessene Kostbarkeiten” auch in diesem Jahr mit Mitteln der BKM wieder Bestandserhaltungsprojekte der Archive, “die innovativ, modellhaft und öffentlichkeitswirksam zum Erhalt des schriftlichen Kulturerbes beitragen”.

Gerade Kommunalarchive sollten die Chance nutzen, auf diesem Wege Projektmittel einzuwerben. Westfälische Kommunalarchive können sich gerne an ihren zuständigen Gebietsreferenten des LWL-Archivamtes wenden, um sich bei der Antragstellung beraten zu lassen.

Nähere Informationen finden sich auf der Homepage der KEK: http://www.kek-spk.de/modellprojekte/downloads/

Wir haben neue Zuschussrichtlinien!

Verändertes Zuschussverfahren im LWL-Archivamt

LWLLogo

 

 

Im Zuge der Anpassung der bislang unterschiedlichen Zuschussverfahren bei den Kulturdiensten des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (u.a. Museumsamt, Denkmalpflege) praktiziert das LWL-Archivamt ab sofort ein in Teilen verändertes Verfahren.

Grundlage für die Bezuschussung von Maßnahmen durch das LWL-Archivamt sind weiterhin die „Richtlinien des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für die Gewährung von Zuwendungen in der nichtstaatlichen Archivpflege“ in der Fassung vom 22.9.2004. Antragsberechtigt sind nicht-staatliche Archive in Westfalen-Lippe, v.a. Kommunal- und Privatarchive. Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Gewähr besteht, dass das Archiv für die Forschung zugänglich ist. Es können insbesondere Maßnahmen zur sachgerechten Erhaltung, Aufbewahrung und Lagerung von Archiv-gut inkl. Beschaffung entsprechender Geräte und Materialen mit einem Regelsatz von 30 % der nachgewiesenen Kosten bezuschusst werden. Die Zuwendungen sollen im Einzelfall die Grenze von 500 € nicht unterschreiten. Die Höchstfördersumme je Förderfall liegt bei 50.000 €. Ab einer För-dersumme von 20.000 € entscheidet der Kulturausschuss des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Vergabe des Zuschusses.

Selbstverständlich gilt auch nach wie vor: Eine frühzeitige fachliche Beratung durch den zuständi-gen Regionalreferenten bzw. die zuständige Regionalreferentin des LWL-Archivamtes ist eine wich-tige Voraussetzung für die Bewilligung von Zuschüssen (http://www.lwl.org/LWL/Kultur/Archivamt/ Archivberatung)

Antrag / vorzeitiger Maßnahmenbeginn

Was ändert sich nun am Verfahren? Sobald sich nach der Beratung durch LWL-Archivamt bei der Kommune die Planungen konkretisiert haben und auch der zeitliche Rahmen des Vorhabens gesteckt ist, ist beim LWL-Archivamt schriftlich ein „Antrag auf Gewährung einer Zuwendung“ zu stellen, der zum Download auf der Homepage des Archivamtes bereitsteht.Im Antrag sind die geplanten Maßnahmen zu erläutern. Ebenso sind Kostenvoranschläge sowie ggf. auch Planunterlagen beizufügen, die die Gesamtkosten belegen. Das Formular sieht ebenfalls die Möglichkeit vor, die Genehmigung zum förderungsunschädlichen vorzeitigen Beginn der Maßnahme zu beantragen.

Wichtig: Solange der Haushalt des Landschaftsverbandes nicht genehmigt und freigegeben ist, können keine rechtsverbindlichen Förderzusagen ausgesprochen werden. Mit der Genehmigung des sog. förderunschädlichen vorzeiti-gen Maßnahmenbeginns wird zwar kein Anspruch auf eine spätere Förderung begründet, sie ermöglicht aber den regelungskonformen Beginn der Maßnahme. Ein entsprechender Bescheid geht dem Antragsteller dann zu.

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Bildungspartner erhalten einen Zuschuss bis 1.3.!

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Noch vier Wochen bis zum 1.3. können beim LWL-Archivamt Anträge auf einen Zuschuss aus dem Landesförderprogramm “Archiv und Schule” gestellt werden. Voraussetzung ist allein eine bereits vorhandene Bildungspartnerschaft mit einer Schule. Hat das Stadtarchiv schon eine Bildungspartnerschaft und braucht noch Zuschüsse für ein gemeinsames Projekt? Dann sollte bis zum 1.3. einen Antrag gestellt werden: Es winkt ein Zuschuss von sage und schreibe 80 % für nachhaltige Projekte. Weitere Infos auf der Homepage des LWL-Archivamts.

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