Nach mehr als sechsmonatiger Pause hat sich aufgrund eines anstehenden Personalwechsels im Stadtarchiv Greven (http://archivamt.hypotheses.org/4564) ergeben, dass es nicht möglich ist, diese Serie wie in Teil 3 angekündigt ausführlich fortzusetzen. Dennoch haben sich einige grundlegende Einsichten herauskristallisiert, die im Folgenden kurz zusammengefasst werden.
Die Gesetzeslage für Wasser- und Bodenverbände ist von entscheidendem Einfluss auf die Chancen der archivischen Überlieferungsbildung.
Als Vorläufer der Wasser- und Bodenverbände gelten Vereinigungen gegen die Bedrohungen, die sich durch Wasser, insbesondere in Küstenregionen ergeben: Überflutungen von Kulturland zu verhindern, war Zweck der bis ins Mittelalter zurückreichenden Deichachten, Deichkommunen oder Köge. Die Entwässerung der eingedeichten Flächen oblag den Sielachten oder Sielverbänden. Schon dabei war die Mitgliedschaft in diesen Vereinigungen, die einen gemeinschaftlichen Vorteil boten, gekoppelt an Grundbesitz im betroffenen Bereich. Diese Vereinigungen waren selbst verwaltet, Ordnungen gaben eine Struktur für alle Mitglieder vor. War hier die Gefährdung durch Wasser zentral, sind die ebenfalls seit dem Mittelalter bekannten Be- und Entwässerungsgenossenschaften und Bodenverbesserungsgenossenschaften aus wirtschaftlichen Motiven heraus entstanden. Seit Mitte des 19. Jahrhunderts begannen die deutschen Staaten, rechtlich auf diese Gemeinschaften Einfluss zu nehmen und Landesgesetze zu erlassen (vgl. Carl Dornheim, Das Recht der Wasser- und Bodenverbände, 2. überarb. u. wes. erw. Aufl., Berlin 1980, S. 13-20).
Wasserverbände (bzw. Wasser- und Bodenverbände) sind kein rein historisches Phänomen. Sie existieren auch heute noch. Die Rechtslage beruht heute auf Bundes- und Landesrecht, wird aber inzwischen auch durch europäische Rechtsnormen beeinflusst. Dadurch hat sich im Laufe der Zeit eine für den Laien nicht sofort durchschaubare Gemengelage entwickelt, auf die später noch zurückzukommen ist.
Zunächst sollen jedoch in Grundzügen Aufgaben, Organisationsform und Aufsichtsbehörden der Wasser- und Bodenverbände vorgestellt werden. Ihre wesentlichen Aufgaben werden in § 2 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandgesetz) vom 10. Februar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 188) genannt. Wasser- und Bodenverbände sind demnach Körperschaften mit folgenden Aufgaben:
Gewässer und ihre Ufer herzustellen, zu ändern, in ordnungsmäßigem Zustand zu halten, den Wasserabfluss zu regeln und Gewässer zu beseitigen
Schiffahrt- und Flößereianlagen, Stauanlagen, Schleusen, Siele und dergleichen, Wasserkraftanlagen und Wassersammelbecken herzustellen, zu ändern, in ordnungsmäßigem Zustand zu halten, zu betreiben, auszunutzen und zu beseitigen
Grundstücke zu entwässern, zu bewässern und vor Hochwasser und Sturmflut zu schützen
Abwasser abzuführen, zu verwerten, zu reinigen und unschädlich zu machen
Trink- und Brauchwasser zu beschaffen
den Boden im landwirtschaftlichen Kulturzustand zu verbessern und zu erhalten und die Kulturflächen zu bewirtschaften und zu nutzen
das Grundwasser zu bewirtschaften
Land aus Wasserflächen zu gewinnen
Beiträge zu wasserwirtschaftlichen, wasserbaulichen und bodenkulturlichen und zu Abwassermaßnahmen aufzubringen
Übersichtskarte von 1950, Satzung von 1939 und Finanzierungsplan von 1950 des Wasserverbandes Münstersche Aa von Coermühle bis zur Ems (Stadtarchiv Greven, F3D-615)
Anlässlich einer Übernahme von Unterlagen des „Wasserverbandes Münschersche Aa von Coermühle bis zur Ems“ durch das Stadtarchiv Greven im März 2016 soll an dieser Stelle ein wenig ausführlicher und aus archivwissenschaftlicher Sicht über diese Unterlagen, ihre Provenienz, die rechtlichen Grundlagen etc. berichtet werden. Zum einen, weil das Stadtarchiv Greven bislang keine Unterlagen eines Wasserverbandes archiviert hatte. Zum anderen, weil es schwierig war herauszufinden, ob sich andere Archive schon einmal mit der Überlieferung von Wasserverbänden beschäftigt haben. Offenbar fehlt es bislang an einer brauchbaren Überblicksdarstellung aus archivischer Sicht. Im heutigen Beitrag soll erst einmal der Einstieg ins Thema erfolgen, indem die praktische Seite der Übernahme durch das Stadtarchiv Greven umrissen wird.