Headerbild: Siegel des Bischofs Heidenreich Wolf von Lüdinghausen (VWA, Lem Urk. 1392 Juni 11), Foto: LWL-Archivamt
Am 14. Dezember 1923 gründete sich der heute über 140 Mitglieder zählende westfälische Adelsarchivverein. Ursprünglich entstanden aus Sorge adeliger Archiveigentümer vor Enteignung ihrer Archive, ist daraus eine nur während der NS-Zeit unterbrochene, nach dem Krieg wieder aufgenommene und seither enge und vertrauensvolle Kooperation mit dem LWL-Archivamt für Westfalen entstanden, die bis heute einen nahezu uneingeschränkten Zugang zu den Archivbeständen der Privatarchive sicherstellt. In einer vierzehntägigen Reihe von Blogbeiträgen werden anlässlich des 100-jährigen Jubiläums ausgewählte Archivalien aus den Mitgliedsarchiven des Adelsarchivvereins vorgestellt, die den Facettenreichtum dieser Archivbestände illustrieren und natürlich auch neugierig machen sollen.
In der Urkunde vom 11. Juni 1390[1] übertrug Heidenreich Bischof von Münster Johann von Lembeck Haus und Burg seines Bruders Goswin von Lembeck und sorgte gleichzeitig für die angemessene Versorgung der kinderlosen Witwe Jutta von Lembeck. Noch immer befindet sich die Urkunde im Archiv Lembeck, das inzwischen der Familie der Grafen von Merveldt gehört. Es ist nicht der für das Familienarchiv durchaus wichtige Inhalt[2], der im Folgenden im Mittelpunkt stehen soll, sondern das kleine Siegel des Bischofs von Münster, was wie im Findbuch erwähnt gut erhalten an der Urkunde hängt.
Es zeigt den Bischof vom Vollprofil, stehend im sogenannten „Brustbild“[3], der untere Teil der Figur wird die beiden persönlichen Wappen des Bischofs verdeckt. Auf der (heraldisch) rechten Seite das Wappen des Bistums Münster, auf der linken Seite das Wappen derer Wolf von Lüdinghausen. Der Bischof im Ornat[4] mit Mithra befindet sich in einem Sechspass, in der linken Hand den Hirtenstab, die rechte Hand zum Segengestus erhoben.
Die Umschrift ist fast gar nicht mehr zu lesen. Es findet sich + Sigillum [Hederici] epi[scopis] Mona[steriensis]. Dies ist soweit nicht ungewöhnlich.
Betrachtet man aber das Gesicht des Bischofs, wird deutlich, der Bischof ist anders als seine Vorgänger und Nachfolger auf dem Siegelbild nicht glattrasiert. Gerade im Vergleich mit den anderen Bischofsiegeln wird deutlich, anders als „normalerweise“ üblich gibt Bischof Heidenreich Wolf von Lüdinghausen dem Siegel eine besondere, persönliche Note, die bei bischöflichen Siegeln nur sehr begrenzt möglich war. In der Regel sind Personendarstellungen auf Siegeln generell nicht als Portrait zu verstehen.[5] Eine stilisierte Abbildung eines Bischofs hatte im Alltag mehr Vorteile, konnte u.U. sogar vom Nachfolger in der Übergangszeit übernommen zu werden. Bischof Heidenreichs Amtszeit (1382-1392) als Bischof von Münster[6] war von vielen auch kriegerischen Auseinandersetzungen mit dem Stiftsadel überschattet. Außerdem suchte 1383 die große Pest-Epidemie Münster heim, für die er die „große Prozession“ institutionalisierte, die bis heute besteht. Vielleicht ist der Bart auch ein Zeichen für seine Funktion als kriegerischer Bischof. Es ist mehr das Gesicht eines Kriegers als eines Geistlichen, das auf dem Siegel zu sehen ist. Heidereichs Selbstdarstellung beschränkte sich nicht nur auf sein Siegel. Auch seine Münzen zeigten auf der Vorderseite das Bild des Bischofs deutlich sichtbar mit Bart. Es entsteht hier eine klare ikonographische Verbindung mit der Rückseite der Münze, was das bärtige Antlitz des heiligen Paulus, des Patrons des Domkapitels.
Das Selbstdarstellungspotential auf Siegel ist trotz der Mehrheit der einheitlichen bischöflichen Siegelbilder nicht zu unterschätzen, was auch das gut 100 Jahre ältere Siegel des Münsteraner Bischofs Gerhards von der Mark[7] zeigt.
Gerhard von der Mark, der von 1261-1272 Bischof von Münster war, kam einer angesehenen westfälischen Adelsfamilie. Er weihte im September 1264 den dritten gotischen Neubau des St. Paulus Münster. Ein Faktum, auf das es sehr stolz war, den er in im Hintergrund seiner Siegel präsentierte. Als Teil der Bild und Umschrift abgrenzenden Perlenschnur findet sich die Silhouette des Doms 1264.[8] Gerhard von der Mark hatte verschiedene Siegel, auf denen er sich und sein Werk-den Dom unterschiedlich präsentierte. Einmal als Bischof, glattrasiert im Ornat, die Rechte zum Segen erhoben, in der Linken der Bischofsstab. Einmal als Herrscher über sein Bistum.[9] Auf dem zweiten Siegel ist er auch als Bischof im Ornat deutlich erkennbar. „Bart oder Glattrasiert? Das Siegel als Form der bischöflichen Selbstdarstellung an adeligen Urkunden“ weiterlesen
Am 14. Dezember 1923 gründete sich der heute über 140 Mitglieder zählende westfälische Adelsarchivverein. Ursprünglich entstanden aus Sorge adeliger Archiveigentümer vor Enteignung ihrer Archive, ist daraus eine nur während der NS-Zeit unterbrochene, nach dem Krieg wieder aufgenommene und seither enge und vertrauensvolle Kooperation mit dem LWL-Archivamt für Westfalen entstanden, die bis heute einen nahezu uneingeschränkten Zugang zu den Archivbeständen der Privatarchive sicherstellt. In einer vierzehntägigen Reihe von Blogbeiträgen werden anlässlich des 100-jährigen Jubiläums ausgewählte Archivalien aus den Mitgliedsarchiven des Adelsarchivvereins vorgestellt, die den Facettenreichtum dieser Archivbestände illustrieren und natürlich auch neugierig machen sollen.
Im Archiv des Grafen Kanitz in Cappenberg findet sich eine Akte,[1] die über 100 Freibriefe des späten 17. und vor allem des 18. Jahrhunderts enthält. Mit diesen wurden Eigenbehörige, also Menschen, die in unfreien Rechtsverhältnis zu ihrem Herrn standen und an ihre Scholle (einen Kotten oder eine Hofstelle) gebunden waren,[2] aus der Leibeigenschaft (Eigenbehörigkeit) in die Freiheit entlassen. Solche Freilassungen sind nichts Ungewöhnliches, sie finden sich in den Urkunden- und Aktenbeständen von grundherrlichen Archiven, gleich ob Adels- und Klosterarchiven, sehr häufig. Was hatte es damit auf sich? Dokumentieren solche Freibriefe frühneuzeitliche ‚Befreiungen‘ im Sinne unseres modernen Verständnisses der Menschenrechte? Sind sie quasi Vorboten im Sinne von Art. 3 (1) Grundgesetz: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“?
Schauen wir uns exemplarisch drei Freiheitsbriefe der Akte an:
Im ersten Beispiel entlässt August Ferdinand Graf von Merveldt seine Eigenbehörige Maria Elisabeth Feldkemper, Tochter der Eheleute Gerd Feldkemper und Clara Essmann, die auf dem im Kirchspiel Herbern gelegenen, dem Grafen von Merveldt gehörenden Feldkempers Kotten lebten.
Die Freilassung datiert aus dem Jahr 1787, also 20 Jahre vor der generellen Aufhebung der Leibeigenschaft in Preußen durch das sogen. Oktoberedikt König Friedrichs III. des Jahres 1807. Das Oktoberedikt beendete die Feudalverhältnisse des Alten Reichs, oder vorsichtiger: Es war ein entscheidender Meilenstein auf dem Weg dahin. In dessen § 12 wurde nämlich ausdrücklich verfügt: „Mit dem Martini-Tage Eintausend Achthundert und Zehn (1810) hört alle Guts-Unterthänigkeit in Unsern sämmtlichen Staaten auf. Nach dem Martini-Tage 1810 giebt es nur freie Leute, so wie solches auf den Domainen in allen Unsern Provinzen schon der Fall ist, bei denen aber, wie sich von selbst versteht, alle Verbindlichkeiten, die ihnen als freien Leuten vermöge des Besitzes eines Grundstücks, oder vermöge eines besondern Vertrages obliegen, in Kraft bleiben.“[3]
Warum, fragt man sich also, entließ der Graf von Merveldt die Tochter seiner Eigenbehörigen? Hatte Elisabeth Geschwister, die den Hof später übernehmen sollten, und der Graf schenkte ihr die Freiheit, um sie als ‚seine Eigenbehörige‘ späterhin nicht versorgen zu müssen? Das wäre durchaus möglich, denn Eigenbehörigkeit bedeutete für Eigenbehörige eben nicht nur Pflichten gegenüber dem Herrn, sondern brachte auch gewisse (Versorgungs-)Rechte und Schutzansprüche mit sich, waren also für diesen ein Kostenfaktor.[4] Oder war die Freiheit für Elisabeth Feldkemper tatsächlich ein Geschenk? Wollte sie nach Amerika auswandern? Die Formulierung in der Urkunde mutet wahrhaftig befreiend an: Es wird nämlich verfügt, dass sich Elisabeth „künftig, wo es ihr gefallen wird, frey hinbegeben und aller einer freyen Person zu kommenden Freyheiten und Rechts genießen könne“. Ging Elisabeth also vielleicht wirklich nach Amerika? In diesem Fall ist dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen (dazu später mehr), aber solche Fälle echter Freilassung (in der Regel mussten Eigenbehörige sich freikaufen) zwecks Auswanderung wird es auch gegeben haben, sie sind aber in den archivischen Quellen kaum greifbar.
Im zweiten Beispiel entlässt das adelige Damenstift Überwasser in Münster im Jahr 1767 seine Eigenbehörige Maria Catharina Zumhülsen, Tochter der ebenfalls unfreien Eheleute Johann Schulte Zumhülsen und der Anna Deckenbrock von dem zur Grundherrschaft des Stifts Überwasser gehörenden Hof Schulte Zumhülsen in Everswinkel.
Auch hier fragen wir nach dem Anlass für die Äbtissin Magdalena Freiin von Haxthausen und das Stift, Maria Catharina Zumhülsen in die Freiheit zu entlassen. Und auch in diesem Fall liest sich der entscheidende Passus befreiend, denn es heißt hier über Maria Catharina, „daß dieselbe sich von nun an in was Herren Land ihr beliebig begeben und aller denen freyen Leuthen zustatten kommenden Freyheiten genießen könne und möge, ohne unserer und jedermänniglichen Hinderung“.
Sehen wir einmal großzügig darüber hinweg, dass sie für ihre Freiheit alle potentiellen Forderungen an das Stift in Bezug auf ihren heimatlichen Hof Schulte Zumhülsen aufgeben musste, und zwar „kräfftigst bey Verlust ihrer Freyheit“. Heißt im Klartext: Hätte sie Ansprüche gestellt, wäre Maria Catharina in den Status einer Unfreien des Stifts Überwasser zurückgefallen. Tatsächlich weisen Freibriefe regelhaft einen weitreichenden Rechteverzicht des freigelassenen Eigenbehörigen auf: Die Freiheit wurde auch erkauft mit dem kaum widerruflichen Verzicht auf den grundherrlichen Schutz.[5]
Was tat Maria Catharina Zumhülsen stattdessen, was war der Anreiz, die Unfreiheit aufzugeben, die eben auch Schutz und ein vielleicht kärgliches, aber gesichertes Auskommen durch das Stift bedeutete?
Die Antwort findet sich in diesem Fall auf der Rückseite des Freibriefs:
Dieser war zunächst lediglich mit „Freybrieff für Maria Catharina Zumhülsen Kirspels Everswinckel “ beschriftet worden, aber eine andere Hand trug später nach: „nun Ehefrawn Zellern Ruhten zu Dolberg“. Maria Catharina erhielt also ihre Freiheit nur, um sich erneut in die Unfreiheit zu begeben, sie heiratete einen Zeller (= Bauer) in Dolberg, heute Teil der Stadt Ahlen. Denn dieser Bauer, den Maria Catharina Zumhülsen heiratete, war mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ebenfalls unfrei (dazu gleich mehr).
Im dritten Beispiel entlässt im Jahr 1780 Friedrich Freiherr von Boeselager
auf Heesen seine Eigenbehörige Katharina Peters, Tochter der eigenbehörigen Eheleute Dietrich Bonenkamp und Maria Peters vom Hof Westhusen im Kirchspiel Heesen. Warum? In diesem Fall lässt sich das nicht mit letzter Gewissheit sagen, aber die Freisprechungsformel der Urkunde, die ansonsten mit dem Wortlaut der des Stifts Überwasser ziemlich übereinstimmt, enthält eine bemerkenswerte und übrigens in vielen Freibriefen wiederkehrende Formulierung, wonach Katharina „führohin nach ihrem Gefallen in anderer Herren Eigenthum sich wiederum geben oder sonst alle Privilegien und Freyheiten, welche freyen Standes gebohrene Persohnen zu gute kommen, genießen könne und möge“. Hier steht also nichts von der Freiheit, in anderer Herren Länder zu reisen, sondern es wird explizit ausgesprochen, worauf es in der Regel hinauslief: Dem/der Unfreien wurde die Freiheit gegeben, damit er/sie sich sogleich wieder in die Unfreiheit begab („in anderer Herren Eigenthum“).[6]
Bleibt zuletzt die Frage zu beantworten, warum auf der Hand liegt, dass alle drei, Elisabeth Feldkemper, Maria Catharina Zumhülsen und Katharina Peters, nur in die Freiheit entlassen wurden, um sich sogleich wieder in Unfreiheit zu begeben. Ganz einfach: Weil sich die drei Freibriefe im Aktenbestand des Stifts Cappenberg finden.[7] Neben denen des Grafen von Merveldt, des Stifts Überwasser und des Freiherrn von Boeselager finden sich in der Akte solche Urkunden zahlreicher anderer adeligen und geistlichen Aussteller. Alle diese Aussteller entließen ihre Eigenbehörigen (nur) in die Freiheit, damit diese sich in die Unfreiheit des Stifts Cappenberg begeben konnten.
Speziell in Westfalen findet sich übrigens eine eng verwandte Überlieferung in Form des sogenannten „Wechselbuchs“ (ndt. „Wesselbôk“). Sollte ein/e Eigenbehörige/r zwecks Eheschließung mit einem unfreien Erben eines Hofes eines anderen Grundherrn verheiratet werden, musste dieser dem abgebenden Grundherrn drei Hörige „aus der gleichen sozialen Schicht oder Rangklasse“ zum Tausch anbieten.[8] Eine/r davon wurde ausgewählt, der Wechsel vollzogen nach dem Prinzip ‚do ut des‘.
Für alle Menschen, deren Existenz in der Akte Cap.A 188 dokumentiert ist, gilt letztlich, dass sie unfrei blieben. Gleichzeitig kennen wir aber auch nur dadurch ihre Namen: Denn nur weil sie Eigenbehörige des Stiftes Cappenberg wurden, wissen wir von ihnen, sonst wären ihr Freibriefe nicht ins Cappenberger Archiv gelangt.
Eigentlich unnötig zu sagen, dass dies Freibriefe, Wechselbücher und verwandte Archivalien zu erstrangigen und viel genutzten Quellen für die Familienforschung macht!
Nachtrag 20.7.2023:
Gerade im Druck erschienen: Wolfgang Bockhorst, Wechsel und Freilassung von Eigenhörigen, in: 100 Jahre Westfälische Gesellschaft für Genealogie und Familienforschung 1920-2020 = Beiträge zur westfälischen Familienforschung 75 (2017-2020), S. 35-59
[1] Cappenberg, Archiv des Grafen Kanitz, Akten, A 188 (oder kurz: Cap.A. 188).
[2] Vgl. ausführlich die Münstersche Eigenthums-Ordnung von 1770, in: Clemens August Schlüter, Provinzialrecht der Provinz Westphalen, Provinzialrecht des Füstenthums Münster und der ehemals zum Hochstift Münster gehörigen Besitzungen der Standesherren, imgleichen der Grafschaft Steinfurt und der Herrschaften Anholt und Gehmen, Leipzig 1829, Nr. 41, S. 257ff. = https://sammlungen.ulb.uni-muenster.de/hd/content/pageview/4356520; dazu Arnulf Jürgens, Bäuerliche Rechtsverhältnisse des ausgehenden 18. Jahrhunderts in Westfalen und im östlichen Preußen. Münstersche Eigentumsordnung 1770 und Preußisches Allgemeines Landrecht 1794 im Vergleich, in: Westfälische Zeitschrift 126/127 ( 1976/77), S. 91-139, hier S. 129ff. (online: https://www.lwl.org/westfaelische-geschichte/txt/wz-5965.pdf); ders., Die Aufhebung der Leibeigenschaft vornehmlich im Münsterland, in: Westfälische Forschungen 40 (1990), S. 112-149.
[6] Münsterschen Eigenthums-Ordnung, Tl. 4, § 7 (wie oben Anm. 2, S. 298): Erhebliche Ursachen, um die Freiheit und den Erlaß-Brief zu suchen und zu ertheilen, sind unter anderem diese, wenn ein abgehender Eigenbehöriger sich auf eines anderen Guts-Herren Hof oder Erbe zu verheyrathen, Gelegenheit, oder seinem Berufs nach einen Ordens- oder anderen geistlichen Stand erwählet […].
[7] Heute ein Bestand im Archiv des Grafen Kanitz, des Nachkommen des Freiherrn vom Stein, der nach der Säkularisation das Prämonstratenserstift Cappenberg als Domäne und Alterssitz erworben hatte.
[8] Vgl. Leopold Schütte, Wörter und Sachen aus Westfalen 800-1800 (= Veröffentlichungen des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen 52). 2. Aufl. Duisburg (2014), S. 791.
Literatur zu den einzelnen Familien des westfälischen Adels gibt es in neuerer Zeit eher wenige. Um so erfreulicher, dass sich der Vorstand der Vereinten Westfälischen Adelsarchive nun entschlossen hat, dass Werk des 2014 verstorbenen Carlfried Graf von Westerholt postum herrauszugeben.
Aus dem Vorwort des Herrausgebers:”Der Antrieb des Autors war es nicht, die Geschichte der Westerholts neu oder umzuschreiben, sondern vielmehr ging es ihm darum, die Erträge der über viele Jahrzehnte angewachsenen Forschung akribisch zusammenzutragen und in einem familien- und zugleich landesgeschichtlichen Sinne zu synthetisieren. Vom Bemühen, auch entlegenste landesgeschichtliche Literatur (vor allem auch aus den Niederlanden) heranzuziehen und einzuarbeiten, legen das Literaturverzeichnis und die Belegdichte ein beredtes Zeugnis ab.
Insoweit ist die Arbeit nicht nur das, was der vom Autor selbst gewählte Titel verspricht, nämlich eine „Geschichte der Familie Westerholt im Spiegel der Landesgeschichte“, sondern sie ist auch ein Dokument familiengeschichtlicher Selbstreflexion und adeliger Geschichtsschreibung”
Carlfried Graf von Westerholt (1927-2014), studierte in Münster Rechtswissenschaften, trat nach dem zweiten Staatsexamen zunächst in die Dienste des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe und wurde später Geschäftsführer der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, Alterskasse und Krankenkasse in Münster. Privat galt sein Hauptinteresse schon seit Jugendzeiten der Geschichte, im Speziellen der Orts- und Landesgeschichte, jedoch immer auch verknüpft mit der Geschichte der Familie Westerholt. Carlfried Graf von Westerholts war es wichtig, die Entwicklungen der Familie Westerholt im Kontext der jeweiligen Landesgeschichte zu betrachten und zu interpretieren. Er lebte bis zu seinem Tod mit seiner Familie auf Haus Alst bei Horstmar.
Die Publikation kostet 22 € ist ab sofort über das LWL-Archivamt in Münster bestellbar. Weitere Informationen finden sich hier.
Einhundertsiebenundfünfzig Findbücher sind – Stand heute – auf den Seiten der Vereinigten Westfälischen Adelsarchive e.V. für interessierte Forscherinnen und Forscher einsehbar. Über diese Findmittel können Sie komfortabel nach über 117.000 Akten, Urkunden und Karten und Pläne recherchieren und diese zur Einsicht in den Lesesaal des LWL-Archivamts bestellen. Unser Lesesaal ist von montags bis freitags durchgehend von 8:30-18:00 Uhr für Sie geöffnet. Weitere (noch) nicht online gestellte Findbücher zu über 900 Beständen können dort eingesehen werden. Es gibt also viel zu entdecken!
Voraussetzung für die Nutzung ist ein bewilligter Benutzungsantrag, den Sie zusammen mit vielen weiteren hilfreichen Informationen auf der entsprechenden Internetseite abrufen können. Für viele Adelsarchive kann dieser Nutzungsantrag durch den zuständigen Archivar / die zuständige Archivarin bewilligt werden; in Einzelfällen (v.a. bei jüngerem Archivgut) entscheiden die Eigentümerinnen und Eigentümer über die Nutzung ihrer Familienarchive.
Wohl kaum jemand würde die Überlieferung einer elsässischen Adelsfamilie in einem ostwestfälischen Gutsarchiv vermuten. Der Grund, warum sich Urkunden und Akten der Grafen von Montjoe-Frohberg heute im Archiv Böddeken befinden liegt in einer Heirat: Hermann von Mallinckrodt, dessen Vater 1822 die Domäne Böddeken erworben hatte, ehelichte 1860 Elisabeth von Bernhard und führte auf diese Weise dem Archiv auch Unterlagen seiner Schwiegermutter Amalie geb. Gräfin von Montjoie-Frohberg zu. „Findbücher zum Bestand Montjoie-Frohberg aus dem Archiv Böddeken online!“ weiterlesen