Fortsetzung von Teil 1: https://archivamt.hypotheses.org/3692
Wasserverbände (bzw. Wasser- und Bodenverbände) sind kein rein historisches Phänomen. Sie existieren auch heute noch. Die Rechtslage beruht heute auf Bundes- und Landesrecht, wird aber inzwischen auch durch europäische Rechtsnormen beeinflusst. Dadurch hat sich im Laufe der Zeit eine für den Laien nicht sofort durchschaubare Gemengelage entwickelt, auf die später noch zurückzukommen ist.
Zunächst sollen jedoch in Grundzügen Aufgaben, Organisationsform und Aufsichtsbehörden der Wasser- und Bodenverbände vorgestellt werden. Ihre wesentlichen Aufgaben werden in § 2 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandgesetz) vom 10. Februar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 188) genannt. Wasser- und Bodenverbände sind demnach Körperschaften mit folgenden Aufgaben:
- Gewässer und ihre Ufer herzustellen, zu ändern, in ordnungsmäßigem Zustand zu halten, den Wasserabfluss zu regeln und Gewässer zu beseitigen
- Schiffahrt- und Flößereianlagen, Stauanlagen, Schleusen, Siele und dergleichen, Wasserkraftanlagen und Wassersammelbecken herzustellen, zu ändern, in ordnungsmäßigem Zustand zu halten, zu betreiben, auszunutzen und zu beseitigen
- Grundstücke zu entwässern, zu bewässern und vor Hochwasser und Sturmflut zu schützen
- Abwasser abzuführen, zu verwerten, zu reinigen und unschädlich zu machen
- Trink- und Brauchwasser zu beschaffen
- den Boden im landwirtschaftlichen Kulturzustand zu verbessern und zu erhalten und die Kulturflächen zu bewirtschaften und zu nutzen
- das Grundwasser zu bewirtschaften
- Land aus Wasserflächen zu gewinnen
- Beiträge zu wasserwirtschaftlichen, wasserbaulichen und bodenkulturlichen und zu Abwassermaßnahmen aufzubringen
- diese Aufgaben zu fördern und zu überwachen.