von Wolfgang Bockhorst
Ursprünglich erschienen in: Archivpflege in Westfalen-Lippe 73 (2010), S. 54-56.
Das neue Personenstandsgesetz vom 19.2.2007, das am 1.1.2009 in Kraft getreten ist, hat dazu geführt, dass den Archiven die mehr als 80 Jahre alten Eheregister, die mehr als 110 Jahre alten Geburtenregister und die mehr als 30 Jahre alten Sterberegister einschließlich der zugehörigen Sammelakten anzubieten sind. Während die Register dauerhaft aufzubewahren sind, besteht hinsichtlich der Sammelakten Unklarheit bezüglich ihrer Bewertung und Archivwürdigkeit. In einem Workshop, der am 19. April 2010 im Archivamt durchgeführt wurde, ging es um die
Frage, wie mit Sammelakten umzugehen ist. In einem ersten Schritt wurden die gesetzlichen Vorgaben zur Führung der Register und Sammelakten vorgestellt, wobei insbesondere zu klären war, welche Unterlagen in den Sammelakten vorhanden sein können, die eventuell zusätzliche Informationen gegenüber den Registereinträgen bieten. Hier zeigte sich, dass insbesondere bei den Heiraten eine Reihe von Voraussetzungen zu erfüllen sind und eine Vielzahl von möglichen Ehehindernissen auftreten können, die sich in Form verschiedenartiger Bescheinigungen in den Sammelakten niederschlagen können. Der Umfang der Sammelakten zu den Geburts- und Sterberegistern hält sich dagegen in weitaus bescheidenerem Rahmen.
Welche Schriftstücke in den Sammelakten zu den drei Registern auftreten können, zeigen die folgenden Listen, für die die verschiedenen Personenstandsgesetze, die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen und Dienstanweisungen sowie weitere Gesetze ausgewertet wurden.1 „Empfehlungen zur Bewertung von Sammelakten zu den Personenstandsregistern“ weiterlesen