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Gesetzesportal recht.nrw.de jetzt mit kostenfreien historischen Gesetzen, Verordnungen, Erlassen und Ministerialblättern

Auch das kleinste Kommunalarchiv hat sie: Verwaltungsakten aus der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg. Langes Suchen nach den ihnen zu Grunde liegenden Gesetzen, Erlassen & Co., die das Verwaltungshandeln in Nordrhein-Westfalen ab 1946 bestimmt haben, hat jetzt ein Ende: die bislang kostenpflichtigen historischen Sammlungen im Portal recht.nrw.de sind ab 1. Oktober 2016 kostenfrei.

Historische Gesetze und Verordnungen: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_gliederung?ver=2&val=1&sg=0&anw_nr=2&aufgehoben=J

Historische Erlasse: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_gliederung?ver=1&val=1&sg=0&anw_nr=1&aufgehoben=J

Gesetz- und Verordnungsblätter ab 1946: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_gv_archiv_liste?anw_nr=6&parent_anw_nr=2&sg=0&menu=1

Ministerialblätter ab 1949: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_mbl_archiv_liste?anw_nr=7&parent_anw_nr=2&sg=0&menu=1

Verwaltung und Verfolgung in der NS-Zeit: eine Sammelakte aus dem Archiv LWL

Heute vor 75 Jahren, am 1. September 1941, trat im Deutschen Reich die „Polizeiverordnung über die »Kennzeichnung der Juden«“ in Kraft, der zufolge fortan der Judenstern getragen werden musste.

In den Jahren seit 1933 gingen dieser Verordnung bekanntlich zahlreiche repressive Maßnahmen voraus, in der Regel durch Gesetze und Verordnungen der gleichgeschalteten Justiz legalisiert und von den Verwaltungen exekutiert, mit denen jüdische Deutsche nach und nach aus nahezu allen Bereichen des öffentlichen Leben heraus gedrängt wurden.

Im Bestand 130 des Archivs LWL (Haupt- und Personalabteilung) hat sich eine Akte erhalten, in der einschlägige Verordnungen, die auf Verdrängung und Verfolgung abzielten, gesammelt wurden. Das alte Aktenzeichen lautet 2912/1, der Aktentitel: „Angelegenheiten der Nichtarier betr. verschiedene Erlasse und Verfügungen”. Die Laufzeit der relativ dünnen Akte reicht von 1938 bis 1941. „Verwaltung und Verfolgung in der NS-Zeit: eine Sammelakte aus dem Archiv LWL“ weiterlesen

Tarifvereinbarung im öffentlichen Dienst bringt Vorteile für den Bereich der Archive

euro_symbolAus aktuellem Anlass haben wir kurzfristig die Fortbildungsveranstaltung „Neue Entgeltordnung für Kommunen und ihre Auswirkungen auf die Beschäftigten in Archiven“ (Anmeldung ab sofort möglich!) am 7. Juli 2016 anberaumt. Im Folgenden veröffentlichen wir bereits vorher eine vorbereitenden Text als Gastbeitrag aus der Feder von Herrn Eckhard Möller. Vielen Dank dafür!

Die mit den Arbeitgebern im Bereich der Kommunen erzielte Tarifvereinbarung vom 29. April 2016 bringt für die Beschäftigten im Bundesarchiv und den Kommunalarchiven deutliche Vorteile mit sich. Das betrifft nicht nur die Erhöhung der Entgelte rückwirkend zum 1. März 2016 um 2,4% und noch einmal zum 1. Februar 2017 um 2,35%, sondern vor allem die neue Entgeltordnung.

Zur Erinnerung

Beim Inkrafttreten des TVöD im Jahr 2005 war zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite die Vereinbarung einer neuen Entgeltordnung, nach der die Eingruppierung der Beschäftigten erfolgen soll, fest vereinbart worden. Für den Bereich der Archive und der Bibliotheken wurde dabei seitens der Gewerkschaft ver.di und des Verbandes deutscher Archivar*innen die Forderung erhoben, die speziellen Eingruppierungsmerkmale des alten Bundesangestelltentarifvertrags, die sich im gehobenen Dienst als Mauer gegen Höhergruppierungen erwiesen hatten und Archivar*innen gegenüber Beschäftigten mit gleicher formaler Qualifikation in anderen Tätigkeitsfeldern benachteiligten, aufzuheben. Die Eingruppierung sollte vielmehr nach den gleichen Tätigkeitsmerkmalen wie für andere Beschäftigte der öffentlichen Verwaltung erfolgen.

Nachdem der ‚Geleitzug‘ der öffentlichen Arbeitgeber in Tariffragen bereits mit dem Abschluss des TVöD für den Bund und die Kommunen und des TVL für den Bereich der Länder zerbrochen war, folgte für den Bereich des Bundes bereits im Jahr 2014 eine Neuregelung der Entgeltordnung, nach der die Eingruppierung für den Archivbereich in Anlehnung an die Eingruppierungsregeln für die allgemeine Verwaltung erfolgte. Für die Kommunen hat es nun zwei weitere Jahre gedauert, bis ein Erfolg in Sachen Entgeltordnung vermeldet werden kann.

Für den Bereich der Kommunen konnte nun ein weitergehender Erfolg erzielt werden:

Für den Bereich der Archive (und Bibliotheken) gibt es ab dem 1. Januar 2017 keine speziellen Eingruppierungsmerkmale mehr. Vielmehr erfolgt die Eingruppierung der Beschäftigten nach den gleichen Kriterien wie für die allgemeine Verwaltung. Damit sind alle Hindernisse, die bislang Höhergruppierungen im Wege standen, weggefallen und haben Archivbeschäftigte endlich die gleichen Chancen zur Höhergruppierung wie andere Beschäftigte mit gleicher Qualifikation. „Tarifvereinbarung im öffentlichen Dienst bringt Vorteile für den Bereich der Archive“ weiterlesen

LWL-Archivamt und LWL.IT präsentieren Verbundlösung zur elektronischen Langzeitarchivierung

AKKA12.11_3.Am 12. November präsentierten die LWL.IT Service-Abteilung und das LWL-Archivamt für Westfalen in Münster bei der ersten Arbeitssitzung des Arbeitskreises der Archive (AKKA) und des Arbeitskreises Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) beim Landkreistag NRW die im Landschaftsverband 2010 eingeführte elektronische Sozialhilfeakte „e.Akte ANLEI“, die im LWL durch drei verschiedene Abteilungen gemeinsam geführt wird. Neben der Anbindung des Fachverfahrens ANLEI interessierte die Zuhörer, wie die archivwürdigen eAkten ausgewählt und in das elektronische Langzeitarchiv des Archivs LWL, das „eLan.LWL“, übernommen werden können. Dieser Prozess wurde in entsprechenden Testsystemen vorgeführt, so dass die Arbeitsschritte, die eine eAkte von der Anlage über den Export in Richtung des Langzeitarchivs und die dortige Verarbeitung und Speicherung bis hin zur Anlage und Recherche in der archivischen Erschließungssoftware nachvollzogen werden konnten. „LWL-Archivamt und LWL.IT präsentieren Verbundlösung zur elektronischen Langzeitarchivierung“ weiterlesen

Neue Mustersatzung nach der Novellierung des Archivgesetzes 2014

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Turnusgemäß wurde im vergangenen Jahr das Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Landes Nordrhein-Westfalen (Archivgesetz Nordrhein-Westfalen – ArchivG NRW) überarbeitet. Die Neufassung vom 16. September 2014 (GV. NRW. 2014 S. 603) trat zum 30. September 2014 in Kraft.
Nach der umfassenden Neugestaltung des Archivgesetzes im Jahr 2010 sollten, so die Zielsetzung des Gesetzgebers, lediglich solche Anpassungen vorgenommen werden, die sich im praktischen Umgang mit dem Archivgesetz in den vergangenen vier Jahren ergeben hatten.

Änderungen für die Kommunalarchive

Für die Kommunalarchive enthält weiterhin § 10 die maßgeblichen Bestimmungen. Im Zuge der Novellierung wurden diese allerdings erweitert um Regelungen, die bislang ausschließlich für das Landesarchiv galten (§ 3 Abs. 5 u. 6; § 4 Abs. 1, Satz 4 u. 5). Die Ausweitung des Geltungsbereichs auch auf Kommunalarchive bezieht sich im Wesentlichen auf folgende Bereiche:
• Vorfeldarbeit:
Beratung ihrer Verwaltungen bei der Verwaltung, Aufbewahrung und Sicherung der Unterlagen (ArchivG NRW § 3 Abs. 6).
• Elektronische Unterlagen:

Beteiligung der Kommunalarchive bei der Planung, Einführung und wesentlichen Änderungen von IT-Systemen zu beteiligen, um spätere Übernahmen elektronischer Unterlagen sicherzustellen (ArchivG NRW § 3 Abs. 6).

Einsichtnahme in Unterlagen und begleitende Hilfsmittel und Daten zur Feststellung der Archivwürdigkeit (ArchivG NRW § 4 Abs. 1 Satz 4)

Ebenfalls Anbietung von elektronischen Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen (ArchivG NRW § 4 Abs. 1 Satz 5).
• Unveräußerlichkeit von Archivgut:
Auch nichtamtliches Archivgut gilt nunmehr als unveräußerlich. Die Beschränkung auf amtliches Archivgut wurde aufgehoben.

Umsetzung in kommunales Recht

Kommunalarchive tun gut daran, die Bestimmungen des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen in kommunales Recht umzusetzen: in Form einer Satzung (Verabschiedung durch den Rat) oder einer Dienstanweisung (Erlass durch die Verwaltungsleitung). Sie definiert Aufgaben und Kompetenzen des Kommunalarchivs bei der Überlieferungssicherung und regelt insbesondere die dienstlichen Beziehungen zwischen dem Archiv und den Organisationseinheiten seiner Verwaltung.
Das LWL-Archivamt bietet den Kommunalarchiven bereits seit Jahren eine Mustersatzung bzw. -dienstanweisung an, die nunmehr an die neuen Bestimmungen des Archivgesetzes angepasst werden musste.

Herunterladen kann man hier einmal die neue Satzzung mit den Markierungen nach den Änderungen am Archivgesetz NRW von 2014 und eine Mustersatzung zumn eignen Gebrauch in der Kommune.(Stand März 2015)

Satzung-Was hat sich seit 2014 geändert?

Mustersatzung zum eigenen Gebrauch