Der Grundbesitz der Kapuziner in Brakel 1645/46 im Spiegel einer Planskizze

Headerbild: Luftaufnahme der Hinnenburg von Süden 2020 (Bild: Stadt Brakel / Foto: Michael Reimer, Lemgo)

Am 14. Dezember 1923 gründete sich der heute über 140 Mitglieder zählende westfälische Adelsarchivverein. Ursprünglich entstanden aus Sorge adeliger Archiveigentümer vor Enteignung ihrer Archive, ist daraus eine nur während der NS-Zeit unterbrochene, nach dem Krieg wieder aufgenommene und seither enge und vertrauensvolle Kooperation mit dem LWL-Archivamt für Westfalen entstanden, die bis heute einen nahezu uneingeschränkten Zugang zu den Archivbeständen der Privatarchive sicherstellt. In einer vierzehntägigen Reihe von Blogbeiträgen werden anlässlich des 100-jährigen Jubiläums ausgewählte Archivalien aus den Mitgliedsarchiven des Adelsarchivvereins vorgestellt, die den Facettenreichtum dieser Archivbestände illustrieren und natürlich auch neugierig machen sollen.


Die Kapuziner, 1645 nach Brakel gekommen, begannen 1652 mit der Erweiterung der ihnen zugesprochenen Hospitalkirche des ehemaligen Heilig-Geist-Spitals um einen neuen Chor. Der Bau der Klosterflügel begann jedoch erst 1663. Im Zuge der Säkularisation wurde das Kloster nicht direkt 1807, aber durch das 1820 erfolgte Verbot, neue Brüder aufzunehmen, 1833 aufgehoben. „Das Klosterarchiv ist bis auf geringe Reste verloren gegangen. Neben zwei Akten im Stadtarchiv Brakel scheint der übrige Teil in das Archiv Hinnenburg gelangt zu sein, darunter als wichtigstes Stück die zwischen 1645 und 1799 geführten Annalen des Klosters. Vermittler könnten hier Frater Hyazinth gewesen zu sein, der sich 1821 auf der Hinnenburg nachweisen lässt, oder derjenige der Priestermönche, der für die Kapelle auf der Hinnenburg zuständig war“, schreibt Wolfgang Bockhorst im Findbuchvorwort für den 25 Urkunden und Akten umfassenden Bestand O des Archivs Hinnenburg.

Die Annalen des Kapuzinerklosters (VWA, Archiv Hinnenburg, Hin.O – 25) geben auf fol. 10 und 11 einen schönen Überblick über die Besitzverhältnisse der dem Orden zugesprochenen Ländereien innerhalb der Stadtmauern Brakels. „Der Grundbesitz der Kapuziner in Brakel 1645/46 im Spiegel einer Planskizze“ weiterlesen

Jetzt anmelden! – 2. TAG DER REGIONALGESCHICHTE in Bielefeld am 19. März 2022

Ravensberger Spinnerei Bielefeld in einem Gemälde von Wilhelm Riefstahl
1827-1888 (hist. Postkarte)

Zusammen mit der Universität Bielefeld laden der Naturwissenschaftliche  und Historische Verein für das Land Lippe, der Historische Verein für die Grafschaft Ravensberg, der Mindener Geschichtsverein und das Landesarchiv NRW zum 2. »Tag der Regionalgeschichte« ein.

Angeboten werden Workshops, Führungen und Gesprächsrunden zu Themen der Geschichte, Genealogie und der Vereinsarbeit.

In 60-90 Minuten führen die Workshops in das jeweilige Thema ein und bieten Gelegenheit zur Diskussion oder zur Arbeit mit historischen Materialien. Das Niveau ist auf interessierte Laien abgestimmt. Impulsvorträge, kurze Textlektüre und Diskussionen; konkrete Arbeit mit Quellen; Rechercheübungen am Computer/Smartphone etc. sind Methoden der Workshops.

Der Abendvortrag von Prof. Dr. Hiram Kümper (Mannheim) nimmt die Hanse in der Region in den Blick: „Kein ‚over see‘ ohne ‚over sand‘: Hansisches aus Minden, Lippe und Ravensberg“.

Neben den oben genannten Veranstaltern sind auch KollegInnen aus den Stadtarchiven Bielefeld, Versmold, Detmold und Lemgo bei den Workshopangeboten beteiligt.

Datum: Samstag, 19. März 2022 ab 12:30 (bis ca. 17.00 Uhr).

Ort: Ravensberger Spinnerei (VHS), Bielefeld, Ravensberger Park 1

Kosten: 5,00 € (inkl. Kaffee/Kuchen und Abendimbiss)

Zur Online-Anmeldung

Das ausführliche Programm als Flyer.

 

Archivbenutzertipp: Friedrich Erdmann Petri, Gedrängtes Deutschungs-Wörterbuch der fremden Ausdrücke

Ein Archivbenutzer wies heute im Gespräch über Transkriptionsschwierigkeiten auf das folgende Werk aus seinem Privatbesitz hin, mit dem heute nicht mehr gebräuchliche fremdsprachliche Ausdrücke in Textquellen ins Deutsche übersetzt werden können:

Friedrich Erdmann Petri, Gedrängtes Deutschungs-Wörterbuch der unsre Schrift- und Umgangs-Sprache, selten oder öfter, entstellenden fremden Ausdrücke, zu deren Verstehn und Vermeiden, 3. Aufl., Dresden 1817.

Die Literaturverzeichnisse einiger schnell in unserer Archivbibliothek greifbarer archivfachlicher Grundlagenwerke (Beck/Henning, Die archivalischen Quellen; Praktische Archivkunde; Eckardt/Stüber/Trumpp, “Thun kund und zu wissen jedermänniglich”) enthalten das Buch nicht. Offenbar ist das Wissen davon verlorengegangen.

Da das Werk aber (auch in 4. Auflage) digitalisiert vorliegt, sollen die hier folgenden Links eine kleine Hilfestellung für Transkriptionsarbeiten sein:

3. Aufl. Dresden 1817: http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10584154-5

4. Aufl. Stuttgart 1821: http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb11280958-5

 

 

Instruktionen für den neuen Gefangenenwärter

Nicht erst seit den jüngsten problematischen Vorfällen in Sachsen macht man sich Gedanken zum Strafvollzug!

Anscheinend recht unerwartet war die kleine Herrschaft Rheda im August 1781 damit konfrontiert, dass “der letzte Gefangenenwärter heimlich davon gegangen” war – und das wohl ohne einen Nachfolger einzuarbeiten. Da man nicht voraussehen konnte, wann ein “solcher Unterbedienter wiederum gebraucht werden müsse” erachtete es der Rhedasche Justizrat Krieger deshalb für sinnvoll, die Bezahlung und auch die Dienstpflichten eines Gefängniswärters schriftlich festzuhalten. „Instruktionen für den neuen Gefangenenwärter“ weiterlesen

Was steht in dem Chirograph? Wir haben die Antwort!

von Maria Gerbert, Ralf Klötzer und Julia Ziegler

Es ist soweit! Das Chirograph, welches vor einer Woche einen Auftritt auf Facebook hatte, wurde von Frau Gerbert, Herr Klötzer und mir transkribiert. Wir dürfen Ihnen den Text nun präsentieren.

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Das Original mit der typischen unregelmäßigen Schnittkante

 

An dieser Stelle vorab ein paar Infos: Es handelt sich hierbei um eine Eheberedung, die dem heutigen Ehevertrag sehr ähnlich ist. Beide Eheleute handelten peinlich genau die Mitgift aus, vor allem wurde die finanzielle und wirtschaftliche Absicherung der Frau vertraglich festgesetzt.

In unserem Fall haben am 19. Juni 1526 die Eheleute Elseke Warendorp und Wessel Kruse ihren Ehevertrag ausgehandelt. Da unter den Zeugen ein Johann Droste in der Funktion des Kämmerers genannt wird, ist es durchaus möglich, dass über Johann diese Urkunde in den Aktenbestand der Hülshoffs gelangte.

Hier die Transkription:

  1. In den namen Godz amen. Kundich sy apenbaer allenn luden, dat vp dach data deszer nottulen
  2. dorch de erbarenn vnnd ersamen Johannn Drosten, kemner, Berndt van der Thynnen, Bertoldt Travelman,
  3. Hinrich Rotgers, Conradus Kruszen vnd Thonies Kruszen eyne hillige echtschap vnd bruetlacht na insate
  4. vnde crechte der hilligen kercken vnnd zeeden vnde wonten der Stadt Munster verramet gededinget  vnde ge-
  5. slottenn is tüsschen Wessell Kruszen vnde Elseken Warndorps, seligen Berndt Warndorps dochter, alzo dat de
  6. selve Wessell, sall heb[b]enn vnd nemen de gemelte Elseken to eyner echten husfrouwen, vp syn semptlike gudt,
  7. des de erbaer Margareta Warndorps nagelatenn wedewe seligen Berndt Warndorps, der vorbenompten Elseken to bruetschatte
  8. mede gheuen sall an reiden gelde vyfftich golden gulden, vnd to behoeff der bruetwerschapp twee molt roggen, dar to sall
  9. Elseke, de brueth, medebrengen eyn bedde myt syner tobehoringe, sess stockküsßen, sess houetküssen, eyne spynden,
  10. eyn sedelenschreyn, eyn schreyn mit doken, drey ffuken1, drey rocke, eynen nyen pels, vnd eynen nyen hocken, vorder
  11. is eyndrechtlikenn beforwordet, offt Wessell vor Elseken (wanner ße echtelude syn) eyrsten verstorue vnd afflyuich
  12. worde sunder nagelatenn lyves eruen, van erer beyder lyve echt vnnd crecht gebornn, dat Godt verbeyden mo-
  13. the, so sall Elseke Wessels neesten frunden weddergheuen, twyntich golden gulden vnnd dan dat semptliche gudt
  14. beholden, oick, offt Elzeken eyrst vnde vor Wessell verstorüe, all sunder nagelatenn lyues eruen, van en bey-
  15. den echt vnnd crecht gebornn, wii vorß[creuen] is, sass Wessell alsdan der vpgemelten Margareten Warndorps kyndern
  16. weddergheuen twyntich golden gulden, vnnd dan oick dat semptlike gudt beholden, idt en wer sake, de brueth
  17. vnnd brudegam vnder sich kentliken anders wes eyns worden, en des beholtlick noch is mede bededinget
  18. offt welck van brudegam eder brueth desßer dedinge wedderqwemen, nicht volgen offt holden wolden
  19. dat dan de vngehorszam deme ghehorszamen gheuen vnnd betalen sall to schoneschatte  vyfftheyn golt guldenn
  20. vnnd dyt allent sunder argelist, vnnd desßes in orkunde der warheyt syndt desßer nottulen
  21. twee gelix inneholdz myt eyner handt geschreven vnnd dorch den namen Jhesus1 vth eynandernn
  22. gesnedenn der ytlick parth eyne entfangen hefft,  dar oick de vorgerorden dedingeslüde vnnd bruetmans
  23. to aechten tüchluden to gebeden syn na sathe des Stadz Munster imm jarnn vnszes hernn MVC
  24. sessvndetwyntich [1526] des dinxstedages vp dach Geruasii et Protasii martirum  [19.06.]

Und hier ein Übersetzungsvorschlag:

  1. In dem Namen Gottes Amen. Kundig sei offenbar allen Leuten, dass am Tag des Datums dieser Nottel
  2. durch die ehrbaren und ehrsamen Johann Droste, Kämmerer, Berndt van der Tinnen, Berthold Travelmann,
  3. Hinrich Rotgers, Conrad Kruse und Tönnies Kruse eine heilige Ehe und Brautschaft nach Einsetzung
  4. und Recht der heiligen Kirche und  Sitten und Gewohnheiten der Stadt Münster vereinbart, verhandelt und ge-
  5. schlossen ist zwischen Wessel Kruse und Elseke Warendorp, des verstorbenen Bernd Warendorps Tochter, also dass der
  6. selbe Wessel soll haben und nehmen die genannte Elseke zu einer Ehefrau, auf sein sämtliches Gut,
  7. das die ehrbare Margareta Warendorp, nachgelassene Witwe des verstorbenen Bernd Warendorp, der vorgenannten Elseke zum Brautschatz
  8. mit geben soll an barem Geld fünfzig Goldgulden, und zu Nutzen der Brautschaft zwei Malter Roggen, dazu soll
  9. Elseke, die Braut, mitbringen ein Bett mit seiner Zubehörung, sechs Stockkissen, sechs Kopfkissen, einen Spind,
  10. eine Sitztruhe, einen Schrank mit Tuchen, drei Fuken, drei Röcke, einen neuen Pelz und einen neuen  [hock], weiter
  11. ist einträchtiglich befürwortet, wenn Wessel vor Elseke (sobald sie Eheleute sind) zuerst verstürbe und ablebend
  12. würde ohne nachgelassene Leibeserben, von ihrer beider Leiben ehelich und recht geboren, das Gott verbieten müss
  13. te, so soll Elseke Wessels nächsten Verwandten wiedergeben zwanzig Goldgulden und dann das sämtliche Gut
  14. behalten, auch, wenn Elseke zuerst und vor Wessel verstürbe, auch ohne nachgelassene Leibeserben, von ihnen bei-
  15. den ehelich und recht geboren, wie vorgeschrieben ist, soll Wessel alsdann den Kindern der obengenannten Margarete Warendorp
  16. wiedergeben zwanzig Goldgulden und dann auch das sämtliche Gut behalten, [außer] es wäre Sache, [dass] die Braut
  17. und Bräutigam unter sich kenntlich, sich anders geeinigt hätten und dessen vorbehalten noch ist mitverhandelt
  18. wenn welcher von Bräutigam oder Braut Vereinbarung zuwider käme, nicht folgen oder halten wollte,
  19. dass dann der Ungehorsame dem Gehorsamen geben und bezahlen soll zur Beschwichtigung fünfzehn Goldgulden
  20. und dieses alles ohne Arglist und dieses in Urkunde der Wahrheit sind dieser Nottel
  21. zwei gleichen Inhalts mit einer Hand geschrieben und durch den Namen Jhesus auseinander-
  22. geschnitten, deren jeder Teil eine [Nottel] empfangen hat, da auch die vorgenannten Verhandlungsleute und Brautmänner
  23. zu echten Zeugen hinzugebeten sind nach Satzung der Stadt Münster im Jahre unseres Herrn
  24. 1526 des Dienstags auf den Tag der Märtyrer Gervasius und Protasius [19. Juni].

Signatur: Hül.Hül74

1 Vgl. Lübben, August: Mittelniederdeutsches Handwörterbuch (Verein für niederdeutsche Sprachforschung, Bd. 2), Norden u.a., 1888, S. 544. Hiernach bezeichnet “fuke” eine Art Frauenbekleidung oder einen Unterrock.
2 Das Wort “Jhesus” lässt sich entlang der Schnittkante der Urkunde erahnen.

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