Seit Mai auf der BKK-Homepage findet sich das Papier: “Die Einführung der E-Akte in der Kommune. Eine kompakte Handreichung, auch für kleine und mittlere Archive“. Das Papier wurde aus dem Arbeitskreis “Archivierung von Unterlagen aus digitalen Systemen” (AUdS) initiiert und kann im Vorfeld und während der Einführung von Dokumentenmanagementsystemen in kommunalen Verwaltungen sehr hilfreich sein. Der BKK-Unterausschuss Informationstechnologie und die Bundeskonferenz der Kommunalarchive beim Deutschen Städtetag haben sie im Frühjahr diskutiert und empfehlen sie nachdrücklich.
Aus der Einleitung:
“Gemeinsam erarbeitete diese Gruppe eine kompakte (und hoffentlich verständliche) Handreichung als Hilfestellung bei der Vorbereitung, Planung und Umsetzung des Projekts zur Einführung eines Dokumenten-Management-Systems zu geben, speziell für kleine und mittlere Kommunen. Gegliedert ist die Handreichung nach den wesentlichen Themenbereichen, um Archivare, IT-Abteilung, Verwaltungsmitarbeiter und andere relevante Akteure gezielt anzusprechen.
=> Wie sollte ein Einführungsprojekt organisatorisch aufgesetzt sein?
=> Wer aus der Verwaltung soll / muss einbezogen werden und mit welcher Aufgabe?
=> Welche Schritte sind zu beachten und in welcher Reihenfolge?
=> Welche organisatorischen Voraussetzungen bedarf eine moderne => Schriftgutverwaltung?
=> Welche spezifischen Anforderungen haben unsere Ämter?
=> Was ist bei der Auswahl eines DMS-Produkts zu bedenken?
=> Welche Konzepte sind technisch, organisatorisch und vor allem rechtlich => erforderlich?
“„Archivdeutsch“ – Kauderwelsch oder Fachsprache?”
Das Stadtarchiv Stuttgart hat die zentralen Fachbegriffe Archivnutzung, Bewerten, Verzeichnung, Magazin, Findmittel, Bestand und Ausheben in Comic-Form ausgestalten lassen.
Sehr gelungen und nachahmenswert!
Zum Blogartikel in Archiv0711 (Blog des Stadtarchivs Stuttgart)
Günter Riederer (18. Oktober 2024). The Making of „Archiv – ganz einfach“. Archiv0711. Abgerufen am 13. November 2024 von https://doi.org/10.58079/12j1n
Headerbild: Ursprünglicher Archivzweckbau in Velen (heute Wohngebäude)
Am 14. Dezember 1923 gründete sich der heute über 140 Mitglieder zählende westfälische Adelsarchivverein. Ursprünglich entstanden aus Sorge adeliger Archiveigentümer vor Enteignung ihrer Archive, ist daraus eine nur während der NS-Zeit unterbrochene, nach dem Krieg wieder aufgenommene und seither enge und vertrauensvolle Kooperation mit dem LWL-Archivamt für Westfalen entstanden, die bis heute einen nahezu uneingeschränkten Zugang zu den Archivbeständen der Privatarchive sicherstellt. In einer vierzehntägigen Reihe von Blogbeiträgen werden anlässlich des 100-jährigen Jubiläums ausgewählte Archivalien aus den Mitgliedsarchiven des Adelsarchivvereins vorgestellt, die den Facettenreichtum dieser Archivbestände illustrieren und natürlich auch neugierig machen sollen.
Im LWL-Archivamt findet sich ein Dokument, das – gerahmt und hinter Glas – viele Jahre im Seminarraum an der Wand hing und intern gerne als „Gründungsurkunde” der Vereinigten Westfälischen Adelsarchive apostrophiert wurde. Vor einigen Jahren wurde es von seiner Rahmung befreit, konservatorisch geprüft und fand in einer passenden Archivschachtel seinen angemessenen Platz im Archivmagazin.[1]
Am 14. Dezember 1923 gründete sich der heute über 140 Mitglieder zählende westfälische Adelsarchivverein. Ursprünglich entstanden aus Sorge adeliger Archiveigentümer vor Enteignung ihrer Archive, ist daraus eine nur während der NS-Zeit unterbrochene, nach dem Krieg wieder aufgenommene und seither enge und vertrauensvolle Kooperation mit dem LWL-Archivamt für Westfalen entstanden, die bis heute einen nahezu uneingeschränkten Zugang zu den Archivbeständen der Privatarchive sicherstellt. In einer vierzehntägigen Reihe von Blogbeiträgen werden anlässlich des 100-jährigen Jubiläums ausgewählte Archivalien aus den Mitgliedsarchiven des Adelsarchivvereins vorgestellt, die den Facettenreichtum dieser Archivbestände illustrieren und natürlich auch neugierig machen sollen.
„Es gab wohl keine Epoche, die dem Tanz ähnlich frenetisch huldigte wie die zwanziger Jahre und sich dabei gleichzeitig so viel Gedanken über ihn machte“, so charakterisiert Harald Jähner die Bedeutung des Tanzes in der Weimarer Republik in seinem im September letzten Jahres erschienenen, sehr lesenswerten Buch (H. Jähner, Höhenrausch. Das kurze Leben zwischen den Kriegen, Berlin 2022, hier S. 233).
Jähner schildert im Kapitel „Die Charleston-Jahre“ den sprichwörtlichen Tanz auf dem Vulkan: Die zwanziger Jahre tanzten, neue Tänze waren nach dem Krieg aus den USA nach Europa gekommen und mit diesen ein Tanzstil, „der die Welt des Tanzens besonders in Deutschland revolutionierte“: erst der Shimmy, seit 1925 der Charleston. Die neuen Tänze, die gleichzeitig den Siegeszug des Jazz brachten, gefielen naturgemäß nicht allen, galten konservativeren Zeitgenossen als Unkultur und Traditionsbruch.
Dass dies in Teilen des Adels genau so empfunden wurde, erstaunt wenig, und lässt sich auch in der archivischen Überlieferung sehr gut fassen. Seit den 1860er-Jahren verfolgte man in dem in Westfalen gegründeten „Verein katholischer Edelleute“, der auch Landesgruppen in Schlesien und Bayern besaß, die Entwicklung von Politik und Gesellschaft aufmerksam und kritisch. Nach dem Ende der Monarchie und dem Wegfall der letzten Privilegien des Adels wurde für viele Mitglieder des Vereins zum wichtigsten Anliegen, sich mit aller Macht gegen den rapiden gesellschaftlichen Wandel zu stemmen. „Der buchstäbliche “Tanz auf dem Vulkan”: Die modernen Tänze der 20er-Jahre und der westfälische Adel“ weiterlesen
Am 14. Dezember 1923 gründete sich der heute über 140 Mitglieder zählende westfälische Adelsarchivverein. Ursprünglich entstanden aus Sorge adeliger Archiveigentümer vor Enteignung ihrer Archive, ist daraus eine nur während der NS-Zeit unterbrochene, nach dem Krieg wieder aufgenommene und seither enge und vertrauensvolle Kooperation mit dem LWL-Archivamt für Westfalen entstanden, die bis heute einen nahezu uneingeschränkten Zugang zu den Archivbeständen der Privatarchive sicherstellt. In einer vierzehntägigen Reihe von Blogbeiträgen werden anlässlich des 100-jährigen Jubiläums ausgewählte Archivalien aus den Mitgliedsarchiven des Adelsarchivvereins vorgestellt, die den Facettenreichtum dieser Archivbestände illustrieren und natürlich auch neugierig machen sollen.
Im Archiv des Grafen Kanitz in Cappenberg findet sich eine Akte,[1] die über 100 Freibriefe des späten 17. und vor allem des 18. Jahrhunderts enthält. Mit diesen wurden Eigenbehörige, also Menschen, die in unfreien Rechtsverhältnis zu ihrem Herrn standen und an ihre Scholle (einen Kotten oder eine Hofstelle) gebunden waren,[2] aus der Leibeigenschaft (Eigenbehörigkeit) in die Freiheit entlassen. Solche Freilassungen sind nichts Ungewöhnliches, sie finden sich in den Urkunden- und Aktenbeständen von grundherrlichen Archiven, gleich ob Adels- und Klosterarchiven, sehr häufig. Was hatte es damit auf sich? Dokumentieren solche Freibriefe frühneuzeitliche ‚Befreiungen‘ im Sinne unseres modernen Verständnisses der Menschenrechte? Sind sie quasi Vorboten im Sinne von Art. 3 (1) Grundgesetz: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“?
Schauen wir uns exemplarisch drei Freiheitsbriefe der Akte an:
Im ersten Beispiel entlässt August Ferdinand Graf von Merveldt seine Eigenbehörige Maria Elisabeth Feldkemper, Tochter der Eheleute Gerd Feldkemper und Clara Essmann, die auf dem im Kirchspiel Herbern gelegenen, dem Grafen von Merveldt gehörenden Feldkempers Kotten lebten.
Die Freilassung datiert aus dem Jahr 1787, also 20 Jahre vor der generellen Aufhebung der Leibeigenschaft in Preußen durch das sogen. Oktoberedikt König Friedrichs III. des Jahres 1807. Das Oktoberedikt beendete die Feudalverhältnisse des Alten Reichs, oder vorsichtiger: Es war ein entscheidender Meilenstein auf dem Weg dahin. In dessen § 12 wurde nämlich ausdrücklich verfügt: „Mit dem Martini-Tage Eintausend Achthundert und Zehn (1810) hört alle Guts-Unterthänigkeit in Unsern sämmtlichen Staaten auf. Nach dem Martini-Tage 1810 giebt es nur freie Leute, so wie solches auf den Domainen in allen Unsern Provinzen schon der Fall ist, bei denen aber, wie sich von selbst versteht, alle Verbindlichkeiten, die ihnen als freien Leuten vermöge des Besitzes eines Grundstücks, oder vermöge eines besondern Vertrages obliegen, in Kraft bleiben.“[3]
Warum, fragt man sich also, entließ der Graf von Merveldt die Tochter seiner Eigenbehörigen? Hatte Elisabeth Geschwister, die den Hof später übernehmen sollten, und der Graf schenkte ihr die Freiheit, um sie als ‚seine Eigenbehörige‘ späterhin nicht versorgen zu müssen? Das wäre durchaus möglich, denn Eigenbehörigkeit bedeutete für Eigenbehörige eben nicht nur Pflichten gegenüber dem Herrn, sondern brachte auch gewisse (Versorgungs-)Rechte und Schutzansprüche mit sich, waren also für diesen ein Kostenfaktor.[4] Oder war die Freiheit für Elisabeth Feldkemper tatsächlich ein Geschenk? Wollte sie nach Amerika auswandern? Die Formulierung in der Urkunde mutet wahrhaftig befreiend an: Es wird nämlich verfügt, dass sich Elisabeth „künftig, wo es ihr gefallen wird, frey hinbegeben und aller einer freyen Person zu kommenden Freyheiten und Rechts genießen könne“. Ging Elisabeth also vielleicht wirklich nach Amerika? In diesem Fall ist dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen (dazu später mehr), aber solche Fälle echter Freilassung (in der Regel mussten Eigenbehörige sich freikaufen) zwecks Auswanderung wird es auch gegeben haben, sie sind aber in den archivischen Quellen kaum greifbar.
Im zweiten Beispiel entlässt das adelige Damenstift Überwasser in Münster im Jahr 1767 seine Eigenbehörige Maria Catharina Zumhülsen, Tochter der ebenfalls unfreien Eheleute Johann Schulte Zumhülsen und der Anna Deckenbrock von dem zur Grundherrschaft des Stifts Überwasser gehörenden Hof Schulte Zumhülsen in Everswinkel.
Auch hier fragen wir nach dem Anlass für die Äbtissin Magdalena Freiin von Haxthausen und das Stift, Maria Catharina Zumhülsen in die Freiheit zu entlassen. Und auch in diesem Fall liest sich der entscheidende Passus befreiend, denn es heißt hier über Maria Catharina, „daß dieselbe sich von nun an in was Herren Land ihr beliebig begeben und aller denen freyen Leuthen zustatten kommenden Freyheiten genießen könne und möge, ohne unserer und jedermänniglichen Hinderung“.
Sehen wir einmal großzügig darüber hinweg, dass sie für ihre Freiheit alle potentiellen Forderungen an das Stift in Bezug auf ihren heimatlichen Hof Schulte Zumhülsen aufgeben musste, und zwar „kräfftigst bey Verlust ihrer Freyheit“. Heißt im Klartext: Hätte sie Ansprüche gestellt, wäre Maria Catharina in den Status einer Unfreien des Stifts Überwasser zurückgefallen. Tatsächlich weisen Freibriefe regelhaft einen weitreichenden Rechteverzicht des freigelassenen Eigenbehörigen auf: Die Freiheit wurde auch erkauft mit dem kaum widerruflichen Verzicht auf den grundherrlichen Schutz.[5]
Was tat Maria Catharina Zumhülsen stattdessen, was war der Anreiz, die Unfreiheit aufzugeben, die eben auch Schutz und ein vielleicht kärgliches, aber gesichertes Auskommen durch das Stift bedeutete?
Die Antwort findet sich in diesem Fall auf der Rückseite des Freibriefs:
Dieser war zunächst lediglich mit „Freybrieff für Maria Catharina Zumhülsen Kirspels Everswinckel “ beschriftet worden, aber eine andere Hand trug später nach: „nun Ehefrawn Zellern Ruhten zu Dolberg“. Maria Catharina erhielt also ihre Freiheit nur, um sich erneut in die Unfreiheit zu begeben, sie heiratete einen Zeller (= Bauer) in Dolberg, heute Teil der Stadt Ahlen. Denn dieser Bauer, den Maria Catharina Zumhülsen heiratete, war mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ebenfalls unfrei (dazu gleich mehr).
Im dritten Beispiel entlässt im Jahr 1780 Friedrich Freiherr von Boeselager
auf Heesen seine Eigenbehörige Katharina Peters, Tochter der eigenbehörigen Eheleute Dietrich Bonenkamp und Maria Peters vom Hof Westhusen im Kirchspiel Heesen. Warum? In diesem Fall lässt sich das nicht mit letzter Gewissheit sagen, aber die Freisprechungsformel der Urkunde, die ansonsten mit dem Wortlaut der des Stifts Überwasser ziemlich übereinstimmt, enthält eine bemerkenswerte und übrigens in vielen Freibriefen wiederkehrende Formulierung, wonach Katharina „führohin nach ihrem Gefallen in anderer Herren Eigenthum sich wiederum geben oder sonst alle Privilegien und Freyheiten, welche freyen Standes gebohrene Persohnen zu gute kommen, genießen könne und möge“. Hier steht also nichts von der Freiheit, in anderer Herren Länder zu reisen, sondern es wird explizit ausgesprochen, worauf es in der Regel hinauslief: Dem/der Unfreien wurde die Freiheit gegeben, damit er/sie sich sogleich wieder in die Unfreiheit begab („in anderer Herren Eigenthum“).[6]
Bleibt zuletzt die Frage zu beantworten, warum auf der Hand liegt, dass alle drei, Elisabeth Feldkemper, Maria Catharina Zumhülsen und Katharina Peters, nur in die Freiheit entlassen wurden, um sich sogleich wieder in Unfreiheit zu begeben. Ganz einfach: Weil sich die drei Freibriefe im Aktenbestand des Stifts Cappenberg finden.[7] Neben denen des Grafen von Merveldt, des Stifts Überwasser und des Freiherrn von Boeselager finden sich in der Akte solche Urkunden zahlreicher anderer adeligen und geistlichen Aussteller. Alle diese Aussteller entließen ihre Eigenbehörigen (nur) in die Freiheit, damit diese sich in die Unfreiheit des Stifts Cappenberg begeben konnten.
Speziell in Westfalen findet sich übrigens eine eng verwandte Überlieferung in Form des sogenannten „Wechselbuchs“ (ndt. „Wesselbôk“). Sollte ein/e Eigenbehörige/r zwecks Eheschließung mit einem unfreien Erben eines Hofes eines anderen Grundherrn verheiratet werden, musste dieser dem abgebenden Grundherrn drei Hörige „aus der gleichen sozialen Schicht oder Rangklasse“ zum Tausch anbieten.[8] Eine/r davon wurde ausgewählt, der Wechsel vollzogen nach dem Prinzip ‚do ut des‘.
Für alle Menschen, deren Existenz in der Akte Cap.A 188 dokumentiert ist, gilt letztlich, dass sie unfrei blieben. Gleichzeitig kennen wir aber auch nur dadurch ihre Namen: Denn nur weil sie Eigenbehörige des Stiftes Cappenberg wurden, wissen wir von ihnen, sonst wären ihr Freibriefe nicht ins Cappenberger Archiv gelangt.
Eigentlich unnötig zu sagen, dass dies Freibriefe, Wechselbücher und verwandte Archivalien zu erstrangigen und viel genutzten Quellen für die Familienforschung macht!
Nachtrag 20.7.2023:
Gerade im Druck erschienen: Wolfgang Bockhorst, Wechsel und Freilassung von Eigenhörigen, in: 100 Jahre Westfälische Gesellschaft für Genealogie und Familienforschung 1920-2020 = Beiträge zur westfälischen Familienforschung 75 (2017-2020), S. 35-59
[1] Cappenberg, Archiv des Grafen Kanitz, Akten, A 188 (oder kurz: Cap.A. 188).
[2] Vgl. ausführlich die Münstersche Eigenthums-Ordnung von 1770, in: Clemens August Schlüter, Provinzialrecht der Provinz Westphalen, Provinzialrecht des Füstenthums Münster und der ehemals zum Hochstift Münster gehörigen Besitzungen der Standesherren, imgleichen der Grafschaft Steinfurt und der Herrschaften Anholt und Gehmen, Leipzig 1829, Nr. 41, S. 257ff. = https://sammlungen.ulb.uni-muenster.de/hd/content/pageview/4356520; dazu Arnulf Jürgens, Bäuerliche Rechtsverhältnisse des ausgehenden 18. Jahrhunderts in Westfalen und im östlichen Preußen. Münstersche Eigentumsordnung 1770 und Preußisches Allgemeines Landrecht 1794 im Vergleich, in: Westfälische Zeitschrift 126/127 ( 1976/77), S. 91-139, hier S. 129ff. (online: https://www.lwl.org/westfaelische-geschichte/txt/wz-5965.pdf); ders., Die Aufhebung der Leibeigenschaft vornehmlich im Münsterland, in: Westfälische Forschungen 40 (1990), S. 112-149.
[6] Münsterschen Eigenthums-Ordnung, Tl. 4, § 7 (wie oben Anm. 2, S. 298): Erhebliche Ursachen, um die Freiheit und den Erlaß-Brief zu suchen und zu ertheilen, sind unter anderem diese, wenn ein abgehender Eigenbehöriger sich auf eines anderen Guts-Herren Hof oder Erbe zu verheyrathen, Gelegenheit, oder seinem Berufs nach einen Ordens- oder anderen geistlichen Stand erwählet […].
[7] Heute ein Bestand im Archiv des Grafen Kanitz, des Nachkommen des Freiherrn vom Stein, der nach der Säkularisation das Prämonstratenserstift Cappenberg als Domäne und Alterssitz erworben hatte.
[8] Vgl. Leopold Schütte, Wörter und Sachen aus Westfalen 800-1800 (= Veröffentlichungen des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen 52). 2. Aufl. Duisburg (2014), S. 791.