Heute vor 75 Jahren, am 1. September 1941, trat im Deutschen Reich die „Polizeiverordnung über die »Kennzeichnung der Juden«“ in Kraft, der zufolge fortan der Judenstern getragen werden musste.
In den Jahren seit 1933 gingen dieser Verordnung bekanntlich zahlreiche repressive Maßnahmen voraus, in der Regel durch Gesetze und Verordnungen der gleichgeschalteten Justiz legalisiert und von den Verwaltungen exekutiert, mit denen jüdische Deutsche nach und nach aus nahezu allen Bereichen des öffentlichen Leben heraus gedrängt wurden.
Im Bestand 130 des Archivs LWL (Haupt- und Personalabteilung) hat sich eine Akte erhalten, in der einschlägige Verordnungen, die auf Verdrängung und Verfolgung abzielten, gesammelt wurden. Das alte Aktenzeichen lautet 2912/1, der Aktentitel: „Angelegenheiten der Nichtarier betr. verschiedene Erlasse und Verfügungen”. Die Laufzeit der relativ dünnen Akte reicht von 1938 bis 1941.
Gleich das erste Dokument der Akte soll hier kurz vorgestellt werden, denn es betrifft

ausgerechnet die Nutzung von kommunalen Archiven in der NS-Zeit: Es handelt sich um eine Anordnung des Reichsministeriums des Innern vom 24. März 1938, mit der „Juden die Benutzung staatlicher Archive außer zu familiengeschichtlichen Zwecken und zur Erforschung des jüdischen Volkstums“ verboten wurde. Besonders bizarr mutet dabei an, dass Archivgut Juden nur noch dann vorgelegt werden durfte, wenn es allein „über innerjüdische Vorgänge Aufschluß“ gebe. Diese Einschränkung muss, sofern die Verordnung tatsächlich in Gemeinde- und Stadtarchiven umgesetzt wurde, faktisch ein Verbot jeder nicht rein genealogischen Zwecken dienenden Archivnutzung bedeutet haben, denn rein ‚innerjüdische‘ Archivalien oder Archivbestände gab es wohl nirgends. Ministeriale Praxisferne oder politisches Kalkül?
Die Akte enthält zudem eine weitere bemerkenswerte Verfügung des

Reichsinnenministeriums zu „Judenfrage und Denunziantentum“ vom 10. Januar 1939. Das Denunziantentum wucherte zum damaligen Zeitpunkt offenbar derart, dass man ihm von amtlicher Seite Einhalt gebieten wollte: Es sei zunehmend zu beobachten, „dass deutsche Volksgenossen um deswillen denunziert wurden, weil sie früher einmal in jüdischen Geschäften gekauft, bei Juden gewohnt oder sonst mit Juden in geschäftlicher Beziehung gestanden haben“.
Nicht etwa aus altruistischen Gründen sollte allerdings das Denunziantentum eingedämmt werden, sondern vielmehr in der Sorge, dass „die zur Durchführung des Vierjahresplans unbedingt erforderliche gleichmässige und störungslosen Anspannung aller deutschen

Menschen für produktive lebenswichtige Aufgaben des deutschen Volkes“ dadurch erschwert zu werden drohte.
Der letzte Vorgang der Akte wirft schließlich ein interessantes und vermutlich keineswegs untypisches Schlaglicht auf die deutsche Nachkriegsverwaltung: Am 7. Dezember 1946 fragte das Innenministerium des noch jungen Bundeslandes NRW per Rundschreiben an, ob in den Registraturen der Provinzialverwaltung „wertvolles urkundliches Material über die systematische behördliche Verfolgung der Juden in der Machtzeit der NSDAP vorhanden“ sei. Ersucht wurde, das Vorhandensein einschlägigen Materials zu erheben, vorhandenes sicherzustellen und geschehene Vernichtungen mitzuteilen. Mit Schreiben vom 6. Januar 1947 erfolgte die Antwort: „Bei der Westf. Provinzialverwaltung sind Aktenvorgänge oder sonstiges Material über die Verfolgung der Juden in der Machtzeit der NSDAP nicht vorhanden.“ Dass zwischen Posteingang und Beantwortung danach gesucht wurde, lässt sich nicht belegen. Tatsache ist jedoch, dass man Fehlanzeige erstattete und den Vorgang genau in jener Akte ablegte, in der das vom Ministerium gesuchte Material enthalten war.
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Marcus Stumpf (1. September 2016). Verwaltung und Verfolgung in der NS-Zeit: eine Sammelakte aus dem Archiv LWL. archivamtblog. Abgerufen am 18. März 2025 von https://doi.org/10.58079/cj7b
Ein Gedanke zu „Verwaltung und Verfolgung in der NS-Zeit: eine Sammelakte aus dem Archiv LWL“