Fortsetzung von Teil 1: https://archivamt.hypotheses.org/3692
Wasserverbände (bzw. Wasser- und Bodenverbände) sind kein rein historisches Phänomen. Sie existieren auch heute noch. Die Rechtslage beruht heute auf Bundes- und Landesrecht, wird aber inzwischen auch durch europäische Rechtsnormen beeinflusst. Dadurch hat sich im Laufe der Zeit eine für den Laien nicht sofort durchschaubare Gemengelage entwickelt, auf die später noch zurückzukommen ist.
Zunächst sollen jedoch in Grundzügen Aufgaben, Organisationsform und Aufsichtsbehörden der Wasser- und Bodenverbände vorgestellt werden. Ihre wesentlichen Aufgaben werden in § 2 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandgesetz) vom 10. Februar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 188) genannt. Wasser- und Bodenverbände sind demnach Körperschaften mit folgenden Aufgaben:
- Gewässer und ihre Ufer herzustellen, zu ändern, in ordnungsmäßigem Zustand zu halten, den Wasserabfluss zu regeln und Gewässer zu beseitigen
- Schiffahrt- und Flößereianlagen, Stauanlagen, Schleusen, Siele und dergleichen, Wasserkraftanlagen und Wassersammelbecken herzustellen, zu ändern, in ordnungsmäßigem Zustand zu halten, zu betreiben, auszunutzen und zu beseitigen
- Grundstücke zu entwässern, zu bewässern und vor Hochwasser und Sturmflut zu schützen
- Abwasser abzuführen, zu verwerten, zu reinigen und unschädlich zu machen
- Trink- und Brauchwasser zu beschaffen
- den Boden im landwirtschaftlichen Kulturzustand zu verbessern und zu erhalten und die Kulturflächen zu bewirtschaften und zu nutzen
- das Grundwasser zu bewirtschaften
- Land aus Wasserflächen zu gewinnen
- Beiträge zu wasserwirtschaftlichen, wasserbaulichen und bodenkulturlichen und zu Abwassermaßnahmen aufzubringen
- diese Aufgaben zu fördern und zu überwachen.
Die Aufgabenpalette zielt erkennbar auch auf Maßnahmen, die nur in Küstenregionen umgesetzt werden können. Das Gesetz wurde erst 1991 aufgehoben durch das Gesetz über Wasser und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (Bundesgesetzbl. I S. 405), das ebenfalls in § 2 die zulässigen Aufgaben benennt. Im Wesentlichen sind die Aufgaben, ergänzt um Aspekte des Umweltschutzes, gleich geblieben. Hinzugekommen ist als Aufgabe die Herstellung und Unterhaltung von ländlichen Straßen und Wegen.
Die Organisationsform ergibt sich ebenfalls aus den genannten Gesetzen. § 1 der Ersten Verordnung über Wasser- und Bodenverbände (Erste Wasserverbandverordnung) vom 3. September 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 933) spezifiziert die im Wasserverbandgesetz als Körperschaften angesprochenen Wasser- und Bodenverbände als öffentlich-rechtliche Körperschaften. Diese teilten sich in drei Gruppen: bereits 1937 bestehende öffentlich-rechtliche Körperschaften im Sinne des Gesetzes, bestehende privatrechtliche Verbände, die durch das Gesetz in öffentlich-rechtliche umgewandelt wurden und zuletzt auf Grund dieser Verordnung neu gegründete Verbände. Nach § 4 Abs. 3 der Ersten Wasserverbandverordnung von 1937 war ein Wasser- und Bodenverband keine Gebietskörperschaft.
Heute gilt § 1 des WVG von 1991. Nach wie vor ist ein Wasser- und Bodenverband eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, aber keine Gebietskörperschaft, und verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst.
Als Aufsichtsbehörden nennt die Erste Wasserverbandverordnung von 1937 in § 122 Abs. 1 den Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft als Oberste Aufsichtsbehörde. Nach § 122 Abs. 2 war die Obere Aufsichtsbehörde in Preußen der Regierungspräsident, nach § 122 Abs. 3 war die Aufsichtsbehörde in Preußen der Landrat oder der Oberbürgermeister. Nach Kriegsende 1945 wurden die während der NS-Zeit erlassenen Gesetze überprüft. Das Wasserverbandgesetz und die Erste Wasserverbandverordnung blieben in Kraft und galten als Bundesrecht weiter. (vgl. Carl Dornheim, Das Recht der Wasser- und Bodenverbände, 2. überarb. u. wes. erw. Aufl., Berlin 1980, S. 23-26; Jürgen Salzwedel, Die Bewirtschaftung des Wasserhaushalts, in: Kurt G.A. Jeserich/Hans Pohl/Georg-Christoph von Unruh (Hrsg.), Deutsche Verwaltungsgeschichte, Band 5: Die Bundesrepublik Deutschland, Stuttgart 1987, S. 796-805, hier S. 804, Fußnote 68). Lange jedoch galt die Erste Wasserverbandverordnung als Landesrecht. Insofern nahm sich das Land NRW das Recht, die Aufsichtsbehörden festzulegen. Heute gilt die Verordnung über zuständige Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände vom 14. Juli 1992 (GV.NW S. 321), die in § 1 als oberste Aufsichtsbehörde das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, als obere Aufsichtsbehörde die Bezirksregierung und als untere Aufsichtsbehörde den Oberkreisdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörde nennt. Die Aufsichtsbehörden dürften in anderen Bundesländern naturgemäß differieren, was hier nicht näher betrachtet wird und im Einzelfall zu prüfen wäre.
Gewässerunterhaltung wird heute teilweise von Wasser- und Bodenverbänden (so im Kreis Borken), teilweise von Unterhaltungsverbänden (so im Kreis Steinfurt) durchgeführt. Das in Teil 1 dieser Serie vorgestellte Depositum 126 des Stadtarchivs Greven beinhaltet neben den Unterlagen des „Wasserverbandes Münstersche Aa von Coermühle bis zur Ems“ auch Splitter des „Unterhaltungsverbandes II St. Mauritz-Altenberge“. Da sich dessen Satzung nicht unter diesen Unterlagen befindet, kann dessen Betätigungsfeld nur indirekt erschlossen werden. Jedenfalls gehörte die Unterhaltung der Münsterschen Aa im Bereich des „Wasserverbandes Münstersche Aa“ zu den Aufgaben, die 1974 an den „Unterhaltungsverband II St. Mauritz-Altenberge“ abgetreten wurden. Es ist also im Einzelfall zu klären, welcher Wasser- und Bodenverband bzw. welcher Unterhaltungsverband in einem bestimmten Zeitraum und Verbandsgebiet mit welchem satzungsgemäßen Aufgabenkanon existiert hat. In unserem Beispiel wurde der „Wasserverband Münstersche Aa von Coermühle bis zur Ems“ 1980 aufgelöst (nach unserer vorläufigen Verzeichnung Nr. 26). Der „Unterhaltungsverband St. Mauritz-Altenberge“ existiert hingegen noch. Ähnlich ist es offenbar auch mit allen anderen auf Grevener Gebiet nachzuweisenden Wasser- und Bodenverbänden: sie existieren heute nicht mehr, und die in diesem Zusammenhang zu erfüllenden Aufgaben werden durch einen der beiden für Grevener Gebiete zuständigen Unterhaltungsverbände wahrgenommen.
Zur Dimension der Wasser- und Bodenverbände ein paar Zahlen: In der Bundesrepublik Deutschland gab es 1965 fast 17.000 Wasser- und Bodenverbände, in Nordrhein-Westfalen waren es 1976 über 1700 (vgl. Carl Dornheim, Das Recht der Wasser- und Bodenverbände, 2. überarb. u. wes. erw. Aufl., Berlin 1980, S. 102).
Im Kreis Steinfurt, zu dem die Stadt Greven gehört, existieren derzeit 34 Unterhaltungsverbände. Hinzu kommen zwei Deichverbände und ein Beregnungsverband. Eine Übersicht der Wasser- und Bodenverbände mit Kontaktdaten zu den Verbandsvorstehern stellte das Kreisarchiv Steinfurt den Mitgliedern des Arbeitskreises der Kommunalarchive im Kreis Steinfurt (AKAST) in seiner letzten Sitzung am 14. April 2016 in Hopsten dankenswerterweise zur Verfügung. Da die Kreise, wie oben gezeigt, als untere Aufsichtsbehörde fungieren und die jeweiligen Verbandsgrenzen sich nach geographischen Gegebenheiten, nicht nach kommunalen Grenzen richten, kann es für Kommunalarchive grundsätzlich sinnvoll sein, von den heutigen Verbänden, ob sie als Wasser- und Bodenverbände oder als Unterhaltungsverbände firmieren, auszugehen und gegebenenfalls über eine Kontaktaufnahme mit den Verbänden herauszufinden, ob archivreife, archivwürdige Unterlagen nicht mehr existierender Wasser- und Bodenverbände oder aktueller Unterhaltungsverbände vorhanden sind, die den eigenen Archivsprengel betreffen. An den konkreten Grevener Beispielen des „Wasserverbandes Münstersche Aa von Coermühle bis zur Ems“ und des „Unterhaltungsverbandes II St. Mauritz-Altenberge“ deutet sich jedenfalls an, dass personelle Kontinuitäten in den Gremien (bedingt durch Kontinuitäten in den Besitzverhältnissen an Grund und Boden) existierten und existieren, die ermöglichen, auf diesem Weg auch ältere Unterlagen in privater Hand ausfindig zu machen.
Es hat sich auch gezeigt, dass vielfach Mitarbeiter der Kommunalverwaltungen als Geschäftsführer, Verbandsrechner oder Verbandstechniker in die Wasser- und Bodenverbände bzw. Unterhaltungsverbände involviert sind. So ergab die kollegiale Diskussion im AKAST, dass das Stadtarchiv Ibbenbüren durch eine solche halbdienstliche Aufgabenerfüllung zahlreiche Unterlagen aus diesem Bereich in seinem Bestand Z aufbewahrt (auch wenn es sich strenggenommen nicht um städtisches Schriftgut handeln kann).
[Die kollegiale Diskussion im AKAST brachte auch den Hinweis auf eine möglicherweise ähnliche Struktur der Jagdgenossenschaften, deren Unterlagen für Kommunalarchive in ländlichen Regionen, ähnlich wie die Wasser- und Bodenverbände, relevant sein könnten. Auch dies kann hier nicht vertieft werden, soll als Anregung für die Überlieferungsbildung aber nicht unterschlagen werden].
Die Serie wird demnächst fortgesetzt.
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Stadtarchiv Greven (23. Mai 2016). Historische Unterlagen der Wasser- und Bodenverbände, Teil 2: Aufgaben, Organisationsform, Aufsichtsbehörden. archivamtblog. Abgerufen am 15. September 2024 von https://doi.org/10.58079/cj6c
Ein Gedanke zu „Historische Unterlagen der Wasser- und Bodenverbände, Teil 2: Aufgaben, Organisationsform, Aufsichtsbehörden“