Turnusgemäß wurde im vergangenen Jahr das Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Landes Nordrhein-Westfalen (Archivgesetz Nordrhein-Westfalen – ArchivG NRW) überarbeitet. Die Neufassung vom 16. September 2014 (GV. NRW. 2014 S. 603) trat zum 30. September 2014 in Kraft.
Nach der umfassenden Neugestaltung des Archivgesetzes im Jahr 2010 sollten, so die Zielsetzung des Gesetzgebers, lediglich solche Anpassungen vorgenommen werden, die sich im praktischen Umgang mit dem Archivgesetz in den vergangenen vier Jahren ergeben hatten.
Änderungen für die Kommunalarchive
Für die Kommunalarchive enthält weiterhin § 10 die maßgeblichen Bestimmungen. Im Zuge der Novellierung wurden diese allerdings erweitert um Regelungen, die bislang ausschließlich für das Landesarchiv galten (§ 3 Abs. 5 u. 6; § 4 Abs. 1, Satz 4 u. 5). Die Ausweitung des Geltungsbereichs auch auf Kommunalarchive bezieht sich im Wesentlichen auf folgende Bereiche:
• Vorfeldarbeit:
Beratung ihrer Verwaltungen bei der Verwaltung, Aufbewahrung und Sicherung der Unterlagen (ArchivG NRW § 3 Abs. 6).
• Elektronische Unterlagen:
Beteiligung der Kommunalarchive bei der Planung, Einführung und wesentlichen Änderungen von IT-Systemen zu beteiligen, um spätere Übernahmen elektronischer Unterlagen sicherzustellen (ArchivG NRW § 3 Abs. 6).
Einsichtnahme in Unterlagen und begleitende Hilfsmittel und Daten zur Feststellung der Archivwürdigkeit (ArchivG NRW § 4 Abs. 1 Satz 4)
Ebenfalls Anbietung von elektronischen Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen (ArchivG NRW § 4 Abs. 1 Satz 5).
• Unveräußerlichkeit von Archivgut:
Auch nichtamtliches Archivgut gilt nunmehr als unveräußerlich. Die Beschränkung auf amtliches Archivgut wurde aufgehoben.
Umsetzung in kommunales Recht
Kommunalarchive tun gut daran, die Bestimmungen des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen in kommunales Recht umzusetzen: in Form einer Satzung (Verabschiedung durch den Rat) oder einer Dienstanweisung (Erlass durch die Verwaltungsleitung). Sie definiert Aufgaben und Kompetenzen des Kommunalarchivs bei der Überlieferungssicherung und regelt insbesondere die dienstlichen Beziehungen zwischen dem Archiv und den Organisationseinheiten seiner Verwaltung.
Das LWL-Archivamt bietet den Kommunalarchiven bereits seit Jahren eine Mustersatzung bzw. -dienstanweisung an, die nunmehr an die neuen Bestimmungen des Archivgesetzes angepasst werden musste.
Herunterladen kann man hier einmal die neue Satzzung mit den Markierungen nach den Änderungen am Archivgesetz NRW von 2014 und eine Mustersatzung zumn eignen Gebrauch in der Kommune.(Stand März 2015)
Satzung-Was hat sich seit 2014 geändert?
Mustersatzung zum eigenen Gebrauch
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Diener (25. März 2015). Neue Mustersatzung nach der Novellierung des Archivgesetzes 2014. archivamtblog. Abgerufen am 6. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/cj2p