Verändertes Zuschussverfahren im LWL-Archivamt
Im Zuge der Anpassung der bislang unterschiedlichen Zuschussverfahren bei den Kulturdiensten des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (u.a. Museumsamt, Denkmalpflege) praktiziert das LWL-Archivamt ab sofort ein in Teilen verändertes Verfahren.
Grundlage für die Bezuschussung von Maßnahmen durch das LWL-Archivamt sind weiterhin die „Richtlinien des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für die Gewährung von Zuwendungen in der nichtstaatlichen Archivpflege“ in der Fassung vom 22.9.2004. Antragsberechtigt sind nicht-staatliche Archive in Westfalen-Lippe, v.a. Kommunal- und Privatarchive. Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Gewähr besteht, dass das Archiv für die Forschung zugänglich ist. Es können insbesondere Maßnahmen zur sachgerechten Erhaltung, Aufbewahrung und Lagerung von Archiv-gut inkl. Beschaffung entsprechender Geräte und Materialen mit einem Regelsatz von 30 % der nachgewiesenen Kosten bezuschusst werden. Die Zuwendungen sollen im Einzelfall die Grenze von 500 € nicht unterschreiten. Die Höchstfördersumme je Förderfall liegt bei 50.000 €. Ab einer För-dersumme von 20.000 € entscheidet der Kulturausschuss des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Vergabe des Zuschusses.
Selbstverständlich gilt auch nach wie vor: Eine frühzeitige fachliche Beratung durch den zuständi-gen Regionalreferenten bzw. die zuständige Regionalreferentin des LWL-Archivamtes ist eine wich-tige Voraussetzung für die Bewilligung von Zuschüssen (http://www.lwl.org/LWL/Kultur/Archivamt/ Archivberatung)
Antrag / vorzeitiger Maßnahmenbeginn
Was ändert sich nun am Verfahren? Sobald sich nach der Beratung durch LWL-Archivamt bei der Kommune die Planungen konkretisiert haben und auch der zeitliche Rahmen des Vorhabens gesteckt ist, ist beim LWL-Archivamt schriftlich ein „Antrag auf Gewährung einer Zuwendung“ zu stellen, der zum Download auf der Homepage des Archivamtes bereitsteht.Im Antrag sind die geplanten Maßnahmen zu erläutern. Ebenso sind Kostenvoranschläge sowie ggf. auch Planunterlagen beizufügen, die die Gesamtkosten belegen. Das Formular sieht ebenfalls die Möglichkeit vor, die Genehmigung zum förderungsunschädlichen vorzeitigen Beginn der Maßnahme zu beantragen.
Wichtig: Solange der Haushalt des Landschaftsverbandes nicht genehmigt und freigegeben ist, können keine rechtsverbindlichen Förderzusagen ausgesprochen werden. Mit der Genehmigung des sog. förderunschädlichen vorzeiti-gen Maßnahmenbeginns wird zwar kein Anspruch auf eine spätere Förderung begründet, sie ermöglicht aber den regelungskonformen Beginn der Maßnahme. Ein entsprechender Bescheid geht dem Antragsteller dann zu.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Diener (17. November 2014). Wir haben neue Zuschussrichtlinien! archivamtblog. Abgerufen am 15. September 2024 von https://doi.org/10.58079/cj0t