von Axel Metz, ursprünglich erschienen in: Westfalen-Lippe 75 (2011), S. 28-32.
Einführung
Fotobestände sind heute ein fester und in ihrem Umfang zumeist auch rasch wachsender Bestandteil nahezu aller Archive. Dennoch wurden sie aus der Bewertungsdiskussion im deutschsprachigen – anders als im angelsächsischen – Raum lange ausgeklammert.1 Erst in den letzten Jahren fand dieser Aspekt hierzulande größere Beachtung – und dies obwohl viele Archive bereits zuvor praktische Erfahrungen mit der Bewertung von Fotobeständen gesammelt hatten.2
Zur Erklärung dieses Befunds ist darauf zu verweisen, dass die Aufbewahrung von Fotos aufgrund ihres vergleichsweise geringen Volumens weniger Raumprobleme aufwirft, als dies bei Aktenüberlieferung der Fall ist. Gerade das Thema „Raumnot“ aber war immer wieder ein entscheidendes Movens für neue Bewertungsansätze.3 Folglich sah man für theoretische Überlegungen zur Fotobewertung nur eine geringe Notwendigkeit. Dabei blieben freilich mehrere Aspekte unberücksichtigt. Zum einen hat die Bewertung zunächst einmal die Aufgabe der Informationsverdichtung. Nur wenn die wichtigen Informationen von den unwichtigen getrennt werden, kann das Archiv die Bestände erschließen und können die Benutzer sie verarbeiten. Dies ist besonders wichtig in Zeiten wie der gegenwärtigen, in denen immer mehr Fotos die Archive erreichen. Zum zweiten kann die Lagerung von Fotos – wenn sie entsprechend den einschlägigen Empfehlungen durchgeführt wird – durchaus teuer sein. Dies gilt besonders für Farbfotos, die bei extrem niedrigen Temperaturen aufbewahrt werden sollten.4 Zum dritten ist zu beachten, dass es im Fotobereich eine spezifische Form der Redundanz gibt: das Vorliegen eines Bildes auf einem Negativ und auf (Foto-)Papier oder – in jüngster Zeit – als elektronische Datei und als Ausdruck dieser Datei. Die mögliche Kassation einer Aufnahme kann somit doppelt Kosten sparen. Und schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Erschließung von Fotos aufgrund ihrer Kleinteiligkeit sehr zeit- und damit kostenintensiv ist. So ergeben Beispielrechnungen, dass der Zeitaufwand für die Erschließung von Fotos ohne Weiteres 15 Mal so hoch sein kann wie derjenige für die Verzeichnung von Sachakten mit gleichem Raumbedarf.5 Dies hat zur Folge, dass sich die Bewertung eines Fotobestands bereits ab einer Kassationsquote von ca. 20 % lohnt. Diese Zahlen verdeutlichen das große Potential, das in der Bewertung von Fotobeständen liegt.
Hinzu kommt, dass die technische Entwicklung der letzten Jahre zu einer Neubewertung des Raum- oder besser gesagt Speicherbedarfs von Fotos und Akten führen muss, kehren sich doch in der digitalen Welt die Vorzeichen im Vergleich zur Papierwelt geradezu um: Während reine Textdateien nur über einen geringen Speicherbedarf verfügen, ist verglichen damit der Speicherbedarf einer bildlichen Darstellung recht hoch. Außerdem wird bei der Digitalfotografie wesentlich häufiger als zuvor auf den Auslöser gedrückt – die Bilder kosten ja scheinbar nichts –, weshalb davon auszugehen ist, dass in naher Zukunft noch weitaus mehr Bilder die Archive erreichen werden, als dies bisher schon der Fall war. Vor diesem gesamten Hintergrund erscheint es nicht möglich, Fotobestände von einer Bewertung prinzipiell auszunehmen. Freilich müssen hierfür geeignete Bewertungskriterien ermittelt werden.
1Vgl. zur Diskussion im deutschsprachigen Raum den Überblick bei: Robert Kretzschmar, Die „neue archivische Bewertungsdiskussion“ und ihre Fußnoten. Zur Standortbestimmung einer fast zehnjährigen Kontroverse, in: Archivalische Zeitschrift 82 (1999), S. 7–40; zu den Bewertungsansätzen im englischsprachigen Bereich: Paul Vanderbilt, Evaluating Historical Photographs: A Personal Perspective (American Association for State and Local History, Technical Leafl et 120), Nashville/Tennessee 1979; Richard Noble, Considerations for evaluating local history photographs, in: Picturescope 31 (Spring 1983), S. 17–20; William H. Leary, The archival appraisal of photographs: a RAMP study with guidelines, Paris 1985; Normand Charbonneau, The Selection of Photographs, in: Archivaria 59 (Spring 2005), S. 119–138.
2Vgl. dazu etwa: Nora Mathys, Welche Fotografien sind erhaltenswert? Ein Diskussionsbeitrag zur Bewertung von Fotografennachlässen, in: Der Archivar 60 (2007), S. 34–40; Roland Brühl, Spiel mit dem Feuer. Nitrozellulosenegative in Fotosammlungen, in: Rundbrief Fotografie N. F. 47 (2005), S. 5–10, hier v. a. S. 9; Ute Essegern/Michael Studer, Zur Reinigung flutgeschädigter Fotos im Dresdner Druck- und Verlagshaus, in: Rundbrief Fotografie N. F. 40 (2003), S. 11–15, S. 13 f.
3Siehe dazu v. a. Bodo Uhl, Die Geschichte der Bewertungsdiskussion: Wann gab es neue Fragestellungen und warum, in: Bilanz und Perspektiven archivischer Bewertung. Beiträge eines Archivwissenschaftlichen Kolloquiums, hg. v. Andrea Wettmann (Veröffentlichungen der Archivschule Marburg, Nr. 21), Marburg 1994, S. 11–35.
4Empfehlungen hierzu finden sich bei: Faustregeln für die Fotoarchivierung. Ein Leitfaden von Sebastian Dobrusskin u. a. (Rundbrief Fotografie, Sonderheft 1), Esslingen 4 2001, S. 76 (Tab. 2); Mogens S. Koch, Im Licht – Durchs Licht – Zum Dunkel: Grundfragen der Fotokonservierung, in: Farbfehler! Gegen das Verschwinden der Farbfotografien, redigiert v. Wolfgang Hesse (Rundbrief Fotografie, Sonderheft 5), Göppingen 1998, S. 89–96, hier v. a. S. 92 f.
5Ein Fotobestand, der aus 1.000 Aufnahmen besteht, von denen 100 eine Einzelverzeichnung erfordern, 300 eine Sammelverzeichnung von je fünf Bildern und 600 eine von je zehn Bildern, umfasst 220 Verzeichnungseinheiten. Für deren Verzeichnung ist gemäß Berechnungen der Landesarchivverwaltung ein Zeitaufwand von 55 Stunden anzusetzen – und dies bei einem durchschnittlichen Regalbedarf von gerade einmal 33 cm. Zum Vergleich: Bei einem durchschnittlichen Volumen einer Sachakte von 5 cm würde die Verzeichnungsdauer von 33 Regalzentimetern Aktenüberlieferung bei gerade einmal 3½ Stunden liegen. Vgl. dazu und zum Folgenden: Axel Metz, Nicht jedes Bild sagt mehr als tausend Worte – Ein Beitrag zur Bewertung von Fotobeständen, Stuttgart 2007 (URL-Stand: 23.6.2011), S. 8 f.
Klassifizierung der Fotobestände
Zunächst ist indes zu definieren, für welche Bestände die folgenden Ausführungen gelten. Betrachten wir daher zunächst, welcherart die Fotobestände in den Archiven sind. Im Wesentlichen lassen sich diese drei Gruppen zuordnen:
- Einzelfotos in Akten.
- Formen einer formierten und vorstrukturierten Fotoüberlieferung, z. B. Fotografennachlässe, Alben und ähnliche Fotosammlungen.
- Archivische Fotosammlungen („Mischbestände“ unterschiedlicher Provenienz, zumeist geordnet nach Motiven)
Die weiteren Ausführungen gelten dabei vor allem für die dritte Gruppe. Dies hat folgende Gründe:
Einzelfotos in Akten werden in aller Regel das Bewertungsschicksal der zugrunde liegenden Akte teilen. Ist diese archivwürdig, wird man sicher auch das Foto aufbewahren (u. U. jedoch an einem anderen Lagerungsort); ist dies nicht der Fall, wird zumeist auch das Foto kassiert.
Bei der Bewertung einer bereits vor der Ankunft im Archiv formierten und strukturierten Fotoüberlieferung werden auch „Evidenzwerte“ eine große Rolle spielen und damit die im Folgenden vorzustellenden Bewertungskriterien in ihrer Bedeutung für diese Bestände relativieren. „Evidenzwerte“ sind hier zu verstehen als die Aussagekraft von Unterlagen über die Vorgehensweise der Person bzw. Institution, die diese Unterlagen produziert bzw. zusammengestellt hat. So sind bei vorformierten Fotoüberlieferungen oft Rückschlüsse auf die Intentionen des Sammelnden möglich. Dementsprechend sollten in solchen Fällen auch ganze Bilderserien bzw. Alben aufbewahrt werden, selbst wenn einzelne Fotos darin für sich genommen nicht archivwürdig wären. Darüber hinaus ermöglichen insbesondere Fotografennachlässe Einblicke in die Arbeitsweise des Fotografen. Schließlich kommen in Sammlungen mitunter auch die Interessen anderer an der Fotoentstehung Beteiligter zum Ausdruck, so etwa diejenigen der Auftraggeber. Eine Bewertung muss daher auf alle diese Aspekte besondere Rücksicht nehmen. Bisweilen wird es sich sogar empfehlen, die gesamte geschlossene Überlieferung einer einzigen Bewertungsentscheidung zu unterwerfen.
Es bleibt somit vor allem die dritte Gruppe übrig, für die die folgenden Ausführungen in besonderem Maße gelten. In vielen Archiven wird sie freilich die meisten Fotos stellen, auch deshalb, weil in früheren Zeiten leider allzu häufig Fotografennachlässe – entsprechend dem jeweiligen Fotomotiv – zerstückelt und mitunter sogar auf mehrere Institutionen aufgeteilt wurden. Dieses Verfahren ist in Zukunft aufgrund der soeben gemachten Aussagen zu vorformierter Überlieferung unbedingt zu vermeiden.
Bewertungskriterien
Befassen wir uns nun mit möglichen Kriterien für eine Fotobewertung. Diese lassen sich grob in zwei Kategorien einteilen:
- „Harte“, also gut objektivierbare Kriterien.
- „Weiche“ Kriterien, bei denen die Einschätzung über das Zutreffen eines Merkmals leichter differieren kann.
Die Frage, welche der beiden Gruppen für die Bewertung wichtiger ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Dies ist vielmehr vom jeweiligen Bestand abhängig. Außerdem ist die Fotobewertung immer auch ein Abwägungsvorgang, bei dem sich verschiedene Überlegungen überlagern können. Hier ist es somit – wie bei anderen Archivaliengattungen auch – Aufgabe des jeweils bewertenden Archivs, über die Archivwürdigkeit abschließend zu urteilen. Die nun vorzustellenden Kassationskriterien können somit nur einige Anhaltspunkte bieten.
„Harte“ Kriterien
Beginnen wir mit den „harten Kriterien“: Das erste Kriterium, das an dieser Stelle interessiert, ist die Vereinbarkeit mit dem Sammlungsauftrag des Archivs. Dies hört sich banal an; dennoch spielt es im Archivalltag eine nicht zu unterschätzende Rolle, da einem Archiv vielfach Fotos nichtamtlicher Provenienz angebotenen werden, die andernorts besser aufgehoben wären. In solchen Fällen erscheint die Prüfung der Überlassung an ein anderes Haus dringend geboten. Dauerhaft übernommen werden sollten solche Fotos nur, wenn ihre Archivwürdigkeit außer Frage steht und die abgebende Person bzw. Institution mit einer Weitergabe nicht einverstanden ist.
Das nächste, sehr wichtige Kriterium ist die Redundanz. Es stellt bekanntlich eines der wichtigsten Kassationskriterien überhaupt dar – unabhängig von der Archivaliengattung. Auch bei Fotos ist Mehrfachüberlieferung zu vermeiden. Freilich gibt es hier – wie bereits angedeutet – eine spezifische Form der Redundanz: das Vorhandensein eines ursprünglich lichtempfindlichen Trägers und eines davon angefertigten Abzugs, zumeist auf (Foto-)Papier. In der Literatur wird zumeist für die Erhaltung des Originals – also der Glasplatte, des Fotonegativs oder in jüngster Zeit auch der Datei – plädiert, da dort eine mögliche Manipulation leichter zu erkennen sei als bei einem Fotoabzug.6 Dennoch wird man bei archivwürdigen Fotos von einer Kassation des Abzugs absehen, nicht nur weil auf dessen Rückseite vielfach Beschriftungen mit wichtigen Informationen zum Foto angebracht sind, vielmehr lassen sich diese Abzüge auch wesentlich einfacher handhaben. Lediglich bei Aufnahmen, die nicht archivwürdig sind, erscheint die Vernichtung von Abzügen bei gleichzeitigem Aufbewahren der entsprechenden Negative sinnvoll, wenn diese Negative nur mit unvertretbarem Aufwand aus ihrem (archivwürdigen) bisherigen Überlieferungszusammenhang (Film!) gelöst werden können.
Eine gewisse Sonderrolle spielen Serienbilder, die hauptsächlich auf die Tätigkeit von Pressefotografen zurückgehen. Dabei entstehen vielfach „Quasi-Dubletten“, also Bilder, die kurz hinter einander, aus (nahezu) der gleichen Position aufgenommen werden und bei denen sich die Situation fast nicht verändert hat. Die Körperhaltung einer Person oder der gewählte Ausschnitt mögen dabei leicht variieren; dies ist aber bei „Quasi-Dubletten“ nur durch genaues Hinsehen und Vergleichen feststellbar. Ansonsten darf sich die Aussage eines Bildes nicht verändert haben, um noch als „Quasi-Dublette“ gelten zu können (vgl. dazu Abb. 1a + b). In diesen Fällen scheint es gerechtfertigt, in ähnlicher Weise zu verfahren wie bei „echten Dubletten“.
Das nächste Kriterium stellen mögliche Schäden und „technische Mängel“ eines Fotos dar. Darunter sind sämtliche qualitativen Mängel zu verstehen, die entweder bereits bei der Aufnahme bzw. Entwicklung des Fotos oder aber bei dessen späterer Lagerung entstanden sind.7 Beispiele für die erste Gruppe sind: unzureichende Bildschärfe, fehlerhafte Belichtung oder eine unglückliche Ausschnittswahl; zur zweiten Gruppe zählen etwa Materialzerfall, Schimmelbildung oder Kratzspuren. Dies ist nun keineswegs so zu verstehen, dass alle mängelbehafteten Fotos vernichtet werden sollten. Zum einen gibt es vielfältige Möglichkeiten, durch restauratorische Maßnahmen Fehler und Schäden zu beheben, zum anderen können einzelne Fotos so bedeutsam sein, dass sie trotz ihrer Mängel die Aufbewahrung rechtfertigen. Ungeachtet dieser Einschränkungen kann diesem Kriterium eine Bedeutung für eine Bewertungsentscheidung zukommen, vor allem dann, wenn mehrere ähnliche Fotos vorhanden sind, unter denen eine Auswahl getroffen werden soll oder auch dann, wenn die Schäden bzw. Fehler zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Aussagekraft führen.
In gewisser Weise auch zur Kategorie Schäden zu rechnen sind Nitrozellulosenegative, die sich unter Entwicklung giftiger Gase selbst zersetzen und in einem fortgeschrittenen Abbaustadium zur Selbstentzündung neigen. In Deutschland fallen sie sogar unter das Sprengstoffgesetz.8 Derartige Bilder werfen erhebliche Probleme auf. Insbesondere der finanzielle Aufwand für die fachgerechte Lagerung der Materialien, das notwendige Umkopieren sowie der oft akute Handlungsbedarf führen in der Praxis nicht selten zu einer besonders rigorosen Durchführung der Bewertung, um so die Menge des umzukopierenden Materials möglichst gering zu halten.9
Von erheblicher Bedeutung für die Bewertung von Fotos erscheint auch das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer begleitenden Dokumentation. Zumindest einige Grundinformationen über die Entstehung und das Motiv eines Fotos sollten bekannt sein, so zum abgebildeten Inhalt, zum Fotografen und zum Entstehungskontext. Auch die Frage, welchen Weg das Bild ins Archiv nahm, sollte nach Möglichkeit geklärt sein. Fehlen diese Informationen und sind sie nicht leicht aus der Abbildung erschließbar, ist nicht nur die Verzeichnung schwierig, vielmehr ist häufig weder die Überprüfung der Authentizität eines Fotos noch eine angemessene Interpretation möglich. Ferner besteht die Gefahr von Auseinandersetzungen über urheberrechtliche Fragen. Der Autor dieser Zeilen ist sich bewusst, dass eine solche Forderung die Archive gerade bei Altbeständen vor Probleme stellt. Auch können bisweilen Ermittlungen zu Fotomotiven mit Hilfe der Öffentlichkeit Personengruppen ansprechen, die bisher wenig mit Archiven zu tun hatten.10 Dennoch wäre es aufgrund der erwähnten Problematik zweifellos günstiger, wenn die genannten Kontextinformationen bereits beim Erwerb vorlägen, worauf bei künftigen Bildübernahmen zu achten ist.
Kommen wir zu den mit dem Urheberrecht verbundenen Problemen. Ohne hier auf die vielen Detailprobleme einzugehen, die mit dem Urheberrechtsschutz verbunden sind, sei darauf hingewiesen, dass zwischenzeitlich die Dauer des Urheberrechtsschutzes für Lichtbildwerke, zu denen nahezu sämtliche Fotos in Archiven zählen, auf 70 Jahre ausgedehnt wurde – gerechnet vom Tod des Fotografen an!11 Innerhalb dieser Frist dürfen Archive entsprechende Fotos nicht reproduzieren oder die Anfertigung einer Reproduktion zulassen, es sei denn, ihnen wurden die entsprechenden Nutzungsrechte daran durch den Fotografen bzw. dessen Erben übertragen – und zwar in rechtlich unanfechtbarer Weise. Darüber hinaus ist bei Aufnahmen von Personen das sog. „Recht am eigenen Bild“ (§§ 22–23 KunstUrhG) zu beachten, das die Reproduktion dieser Aufnahmen bis zum Ablauf einer Frist von 10 Jahren nach dem Tod der Abgebildeten erschwert. Diese Regelungen schränken somit den Zugang und vor allem die Reproduktionsmöglichkeiten von Fotos in den Archiven – oft auch die von Altbeständen – beträchtlich ein. Daher sollten Archive darauf achten, dass ihnen beim Erwerb von Fotos alle Nutzungs rechte mit übertragen werden. Andererseits handelt es sich dabei nur um ein temporäres Problem; nach Ablauf der gesetzlichen Fristen werden alle Fotos gemeinfrei. Auch führen Bemühungen der Archive um die spätere Übertragung einzelner Nutzungsrechte vielfach zum Ziel. Daher sollte in keinem Fall allein aufgrund der urheberrechtlichen Bestimmungen ein an sich archivwürdiges Foto kassiert werden. Lediglich in dem Fall, dass mehrere zumindest fast identische Aufnahmen des gleichen Motivs in vergleichbarer Qualität vorliegen, sollte daher rechtlichen Überlegungen ein größeres Gewicht für die Bewertungsentscheidung zukommen.
Als weiteres Bewertungskriterium wird in der angelsächsischen Literatur bisweilen das Alter bzw. die Seltenheit einer Aufnahme genannt.12 Hier ergibt sich eine gewisse Parallele zu Sachakten, bei denen ja viele Archive von Kassationen absehen, sofern die Unterlagen vor 1945 entstanden sind. Bei Fotos kommt hinzu, dass es mehrere technische Innovationsschübe gab, die jeweils mit einem rapiden Anstieg der absoluten Zahl an Fotografien einhergingen. Diese lassen sich zeitlich ungefähr mit den Jahren 1890 (Entwicklung des Rollfilms auf Nitrozellulosebasis), 1930 (Beginn des Siegeszugs der Kleinbildkamera) und 2000 (zunehmende Verbreitung der digitalen Fotografie) ansetzen.13 Der Gedanke freilich, dass mit der zahlenmäßigen Zunahme an überlieferten Fotos auch die Bewertung automatisch rigider gehandhabt werden sollte, erscheint nicht unproblematisch. So mag es Bereiche geben, in denen diese technischen Neuerungen rasch Einzug hielten, die fotografisch schon gut dokumentiert sind und bei denen entsprechend rigide bewertet werden kann, zur gleichen Zeit aber auch solche, für die noch kaum Fotos existieren und bei denen daher die Kriterien weniger strikt anzuwenden sind. Auch gibt es Zeitabschnitte, aus denen aufgrund der vorgefallenen Ereignisse mehr Fotos aufbewahrt werden sollten als aus anderen, mit entsprechenden Folgen für die Anwendung der Bewertungskriterien. Man denke hier etwa an die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg. Insofern bieten Zeitgrenzen zwar eine sinnvolle allgemeine Bewertungshilfe, doch sollten sie keinesfalls als automatisiert zu handhabende Kassationskriterien angesehen werden.
Kommen wir zum letzten der „harten Bewertungskriterien“: dem Bekanntheitsgrad eines Fotos. Dieses wird in der Literatur gemeinhin wenig genannt, dennoch sollte es bei der Bewertung Berücksichtigung finden. Ist ein Foto einer breiteren Öffentlichkeit bereits bekannt, so verbessert dies nicht nur über das Zitatrecht (§ 51 UrhG) die Zugangsmöglichkeit im Falle von Aufnahmen, an denen das Archiv die Nutzungsrechte nicht besitzt, zumindest für wissenschaftliche Benutzer erheblich. Vielmehr weckt der hohe Bekanntheitsgrad eines Fotos in der Öffentlichkeit häufig auch die Nachfrage danach. Damit verbindet sich dieser Punkt mit dem „weichen“ Aspekt des Benutzerinteresses an einem Foto. Es erscheint daher sinnvoll, ein Foto, das bereits eine weite Verbreitung gefunden hat, aufzubewahren.
6Leary (wie Anm. 1), S. 46–49; Charbonneau (wie Anm. 1), S. 131; Wolf Buchmann, „Woher kommt das Photo?“ Zur Authentizität und Interpretation von historischen Photoaufnahmen in Archiven, in: Der Archivar 52 (1999), S. 296–306, hier S. 306; Horst Romeyk, Bildliche Darstellungen. Archivarische Erschließung und quellenkritische Bewertung (Veröffentlichungen der staatlichen Archive des Landes Nordrhein-Westfalen, Reihe E: Beiträge zur Archivpraxis, Heft 1), o.O., o.D., S. 75.
7Ausdrücklich nicht zu dieser Kategorie zu rechnen sind Aufnahmen, bei denen die „Fehler“ erkennbar aus künstlerisch-ästhetischen Gründen herbeigeführt wurden.
8Vgl. zu diesen Problemen und zum Umgang einzelner Archive mit solchen Beständen: Brühl (wie Anm. 2), passim; Petra Hanschke, Explosive Fotografen-Nachlässe? Gedanken zum Umgang mit Fotomaterialien aus Cellulosenitrat, in: Rundbrief Fotografie N. F. 61 (2009), S. 9–12; Françoise Ploye, Fotografische Negative aus Zellulosenitrat. Der Nitratplan der Stadt Paris, in: Rundbrief Fotografie N. F. 49 (2006), S. 5–11, N. F. 50 (2006), S. 4–7; Rainer Hofmann, Zur Lagerung, Bearbeitung und Umkopierung von Nitro-Bildnegativen, in: Rundbrief Fotografie N. F. 15 (1997), S. 8–10.
9Vgl. dazu die Erfahrungen von Brühl (wie Anm. 2), S. 9 und Mathys (wie Anm. 2), S. 37.
10Vgl. dazu Mona Harring, Authentizität und Idealisierung, in: Sächsisches Archivblatt, Heft 1/2005, S. 19–20, hier S. 20.
11Zu den rechtlichen Aspekten von archivischen Fotobeständen vgl. vor allem Mark Steinert, Archiv-Bilder. 32 Fragen zum Urheberrecht, in: Archive in Thüringen. Tagungsband 2010, S. 37–42; Stephan Dusil, Zwischen Benutzung und Nutzungssperre. Zum urheberrechtlichen Schutz von archivierten Fotografien, in: Der Archivar 61 (2008), S. 124–132; Thomas Hoeren/Michael Nielen (Hg.), Fotorecht. Recht der Aufnahme, Gestaltung und Verwertung von Bildern, Berlin 2004; Martha Caspers, Fotorecht – Die Nutzung von Fotografien unter rechtlichen Aspekten, in: Archivpflege in Westfalen und Lippe 47 (1998), S. 4–12; Thomas Platena, Das Lichtbild im Urheberrecht – Gesetzliche Regelung und technische Weiterentwicklung (Europäische Hochschulschriften, Reihe 2: Rechtswissenschaft, Bd. 2500), Frankfurt u. a. 1998.
12Vgl. dazu vor allem Leary (wie Anm. 1), S. 41 f.
13Eine Untersuchung des Alters von Fotografien in Archiven und verwandten Institutionen mehrerer europäischer Länder kam dabei im Jahr 2000 zu dem Ergebnis, dass durchschnittlich 4 % der Fotos aus der Zeit vor 1870 stammten, 13 % aus dem Zeitraum 1870–1910, 35 % aus demjenigen 1910–1950 und die restlichen 48 % aus der Zeit danach. Vgl. dazu: Edwin Klijn/Yola de Lusenet, In the picture. Preservation and digitalisation of European photographic collections, Amsterdam 2000, S. 9. Es ist indes damit zu rechnen, dass aufgrund der angesprochenen Entwicklung Fotos, die nach 2000 entstanden sind, die früher aufgenommenen quantitativ bald weit übertreffen werden.
„Weiche“ Kriterien
Mit der zu erwartenden Nachfrage nach einem Foto klang schon das erste „weiche“ Bewertungskriterium an, die Interessen der Benutzer. Diese sind natürlich – ebenso wie bei der Aktenüberlieferung – nicht exakt vorherzusagen. Freilich geben die bisherige Nutzung wie auch die Erfahrungen des bewertenden Archivs gewisse Anhaltspunkte auch für eine künftige Nutzungsfrequenz. Überdies kann es – wie bei anderen Archivaliengattungen auch – nicht die Aufgabe des Archivs sein, alle denkbaren künftigen Fragestellungen bei der Entscheidung zu berück sichtigen: Ansonsten wäre ja gar keine Bewertung mehr möglich, und man würde letztlich zur gänzlich illusorischen Vollarchivierung übergehen müssen. Entlastend tritt hinzu, dass die Archive – anders als bei behördlichem Schriftgut – für Fotos oftmals kein Übernahmemonopol besitzen. Die Kassation eines Fotos im Archiv ist somit zumeist nicht gleichbedeutend mit der Vernichtung jeglicher fotografischer Überlieferung zu einem bestimmten Ereignis, einem Gegen stand oder einer Person. Insofern ist die bei einer Bewertung grundsätzlich immer bestehende Gefahr, Quellen zu vernichten, die künftige Benutzer benötigen, bei Fotobeständen allgemein sogar geringer als bei anderen Überlieferungsträgern. Hinzu kommt, dass zu vielen Ereignissen neben einer bildlichen auch noch eine reiche schriftliche Überlieferung existiert. So ist zu fragen, ob etwa bei offiziellen Empfängen Fotos von allen Gästen aufbewahrt werden müssen, da hier vielfach ja auch Gästelisten überliefert sind, die alternativ archiviert werden können, so dass die Aufbewahrung ausgewählter Fotos in solchen Fällen als ausreichend erscheint. Ein Foto freilich, bei dem von einem erheblichen Benutzerinteresse ausgegangen werden kann, sollte nicht kassiert werde.
Oftmals eng mit der Abschätzung der Benutzerinteressen verzahnt, ist das Bewertungskriterium des Informationsgehalts bzw. des Aussagewerts eines Fotos. Gerade bei bildlicher Überlieferung kommt diesem Kriterium ein besonderes Gewicht zu. Gewisse Schwierigkeiten bereitet bisweilen freilich die Aufstellung geeigneter Beurteilungsmaßstäbe. Immerhin kann man sich dabei zumindest teilweise an den Bewertungsvorgaben für andere Archivaliengattungen orientieren. So sollten auch bei Fotos vor allem solche aufbewahrt werden, die etwa das Handeln herausragender Persönlichkeiten und bedeutende Ereignisse dokumentieren. Gleiches gilt für Bilder, die etwas für einen Zeitabschnitt Typisches, Besonderes oder Kurioses belegen.
Andererseits sind Fotos – wie kaum eine andere Archivaliengattung – geeignet, Phänomene abzubilden, die in behördlichem Schriftgut kaum einen Niederschlag finden. Insbesondere Szenen des Alltags kehren hier vergleichsweise häufig wieder und vermögen eine andere Sicht auf Gegenstände, Personen oder Ereignisse zu vermitteln.14 Insofern können Fotos, die Derartiges dokumentieren, durchaus archivwürdig sein. Daneben ist es sinnvoll, von ausgewählten Gegenständen, etwa bedeutenden Bauten oder regelmäßig wiederkehrenden öffentlichen Ereignissen mit rituellem Charakter (z. B. Fastnachtsumzügen) über längere Zeiträume hinweg Fotos zu sammeln, um Änderungen festzuhalten und so einen Vergleich zu ermöglichen.
Denkbar erscheint es mitunter auch, das Kriterium der Informationsdichte auf Fotos zu übertragen. So dürfte es sich bei Bilderserien bisweilen anbieten, insbesondere diejenigen Fotos aufzubewahren, die möglichst viele Personen, Gegenstände etc. auf einem Bild vereinen – vorausgesetzt natürlich, diese sind noch gut erkennbar (vgl. Abb. 2).
Als letztes Bewertungskriterium ist die besondere ästhetische Qualität eines Fotos bzw. dessen Bedeutung für die Geschichte der Fotografi e anzuführen, wobei dieses in Kommunalarchiven eher selten eine Rolle spielen wird und daher vor allem für Spezialarchive oder Museen von Interesse sein dürfte. Einen gewissen Anhaltspunkt für die Archivwürdigkeit bietet dabei das Renommee eines Fotografen. Auch die künstlerische Verfremdung einer Einstellung sollte zu vertiefter Refl exion bei der Bewertung Anlass geben. Letztlich handelt es sich bei diesem Bewertungskriterium vorwiegend um ein positiv wirkendes: Für eine Aufbewahrung ist vor allem dann zu plädieren, wenn ein Foto hinreichend Anlass zu der Vermutung bietet, dass es sich um ein bedeutsames Werk in ästhetisch-künstlerischer Hinsicht oder im Hinblick auf die Geschichte der Fotografie handeln könnte.
14Vgl. hierzu auch: Marita Krauss, Kleine Welten. Alltagsfotografie – die Anschaulichkeit einer „privaten Praxis“, in: Virtual History. Ein Studienbuch, hg. v. Gerhad Paul, Göttingen 2006, S. 57–75.
Fazit
Angesichts der vorstehenden Ausführungen bedarf das Sprichwort „Ein Bild sagt mehr als tausend Worte“ einer Relativierung. Auf einige Fotos trifft dies sicher zu, auf andere hingegen nicht. Dieser Umstand aber macht es notwendig, Fotos einer Bewertung zu unterwerfen – und zwar aus archivischen Gründen ebenso wie aus ökonomischen.
Durch die Bewertung ist es nicht nur möglich, den finanziellen Aufwand merklich zu senken, sondern vor allem auch durch die mit der Bewertung verbundene Informationsverdichtung und die evtl. erst dadurch über haupt leistbare Erschließung den Interessen der Benutzer zu entsprechen.15
Die vorstehenden Bemerkungen sind indes nicht so zu verstehen, dass jeder Fotobestand den Aufwand einer Bewertung rechtfertigen würde – insbesondere bei älteren Fotos scheint hier Vorsicht geboten; die praktische Erfahrung zeigt jedoch, dass häufig Kassationsquoten von 50–85 % erreichbar sind, die weit jenseits der eingangs erwähnten Kostenamortisierungsgrenze liegen. Angesichts dieser Zahlen wird man sich einer Bewertung von Fotobeständen kaum verschließen können. Diese sollte jedoch nicht als lästige Pflicht, sondern als Chance des Archivs begriffen werden, seine Aufgaben besser und effizienter zu erfüllen.
15Ein unverzeichneter Fotobestand sollte schon aufgrund der möglichen rechtlichen Probleme auf keinen Fall vorgelegt werden; er ist damit für Benutzer indes wertlos. Somit gilt auch hier, dass „die Aufbewahrung sinnlos [ist] ohne angemessenen Aufwand für die Erschließung.“ Vgl. dazu: Josef Zwicker, Erlaubnis zum Vernichten: Die Kehrseite des Archivierens, in: Arbido, Heft 7–8/2004, S. 18–21, hier S. 18
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nglaeser (21. August 2019). Die archivische Bewertung von Fotobeständen – Ein Remedium gegen die Bilderflut. archivamtblog. Abgerufen am 6. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/cjgw