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Vertragliche Regelungen auf dem Weg zum Archivportal D und zur DDB

Vor wenigen Tagen hat das Landesarchiv NRW (LAV) allen teilnehmenden Archiven am nordrhein-westfälischen Archivportal “Archive in NRW” Vertragsentwürfe zukommen lassen, die die Weitergabe von rund 500 Beständeübersichten und inzwischen über 5.000 (!) Online-Findbüchern (im Vertrag als “Metadaten” beschrieben), aber auch von Verweisen auf digitalisiertes Archivgut (im Vertrag als “Derivate” bezeichnet) regeln.

Mit der vertraglichen Vereinbarung wird der Weg frei, eine weitgehend automatisierte Weiterleitung von Daten aus Archive NRW an das Archivportal D zu ermöglichen. Ohne weiteren Aufwand können damit die Archive in unserem Bundesland im Archivportal D und in der DDB vertreten sein. Es ist in der Regel nicht nötig, eigene individuelle Kooperationsverträge mit der DDB zu schließen. Diese Aufgabe hat das LAV NRW als sogenannter “Aggregator” für die Teilnehmer am Archivportal übernommen. Nun fehlen noch als letzte Bausteine Vereinbarungen zur Rechteüberlassung dieser knapp 500 Teilnehmer mit dem Aggregator LAV.

Internetportale der Archive und anderen Kulturinstitutionen im europäischen Kontext
Internetportale der Archive und anderen Kulturinstitutionen im europäischen Kontext

 

Der Vertrag besteht aus zwei Bestandteilen: Dem Vertragstext des LAV selbst (3 Seiten) und der Vereinbarung des LAV mit der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB) (16 Seiten). Hierbei ist zu beachten, dass die vom LAV zuerst versandte Fassung schon nicht mehr die aktuelle Version des Kooperationsvertrags ist. Auf diese jüngste Fassung beziehe ich mich aber im Folgenden!

Erläuterung des 1. Teils:

Präambel und der § 1 bedürfen keiner Erläuterung.

§ 2: Übergabe der Daten:

Hier wird beschrieben, dass der Aggregator die bei ihm gespeicherten Inhalte an die DDB weitergeben darf; für die Derivate kann das durch die Übergabe von Permanentlinks in den Metadaten erfolgen. Sie müssen also nicht mehrfach (bei Archive NRW und bei der DDB) gespeichert werden, sondern nur an einem über das Internet aufrufbaren Ort (Webserver). Hier liegen die Derivate und zugehörige “Beipackzettel”, in Form sog. METS-Dateien, die Informationen zur Abfolge der Digitalisate und ihrem Speicherort enthalten.

Schematische Darstellung zur Online-Präsentation von Findbüchern und zugehörigen Digitalisaten mit Hilfe von METS.
Online-Präsentation von Findbüchern und zugehörigen Digitalisaten mit Hilfe von METS

Benutzeranfragen bei der DDB werden auf die in der Findbuchdatei hinterlegten Links zu den METS-Dateien gelenkt; die Teilnehmer müssen gewährleisten, dass diese Verweise möglichst dauerhaft funktionieren. Die Anzeige erfolgt im sogenannten “DFG-Viewer”, einem Anzeigemodul, das im Internet-Browser die Bilder des Archivguts anzeigt und eine einfache Navigation sicher stellt.

Wie sieht das praktisch aus?

Hier ein Beispiel aus dem Fürstlichen Archiv Berleburg, Bestand: Handschriften:

Ludwig Graf zu Sayn und Wittgenstein, gen. der Ältere, Tagebücher 1559-1604 (Handschrift, Lateinisch und Deutsch), Fürstliches Archiv Berleburg, Sign. RT 3 -01

§ 3 Anwendbarkeit des Vertrages mit der DDB:

Da das Zusammenspiel von DDB, Aggregator und den Teilnehmern klappen muss und nicht jede Änderung zwischen den ersten beiden Stellen zu erneuten Abstimmungen mit den teilnehmenden Archiven führen soll, wird mit einem juristischen Verweis (“abgeschlossene Vertrag in der jeweils gültigen Fassung”) gearbeitet. Insbesondere für zwei Regelungsbereiche kann der Aggregator nicht gerade stehen, und gibt die Verantwortung deshalb an die teilnehmenden Archive weiter; die Punkte “5. Nutzungsrechtseinräumung” und “7. Gewährleistung und Haftung” aus dem DDB-Vertrag.

§ 4 Haftungsfreistellung

Hiermit sichert sich das LAV ab, dass es nicht für die Verletzung von “Rechten Dritter” (z.B. Urheberrechtsverletzungen) haftet, die durch das Einstellen von (noch) nicht geeigneten Material durch die teilnehmenden Archive entstehen. Hier ist und bleibt jedes Archiv in der Pflicht, die rechtliche Eignung der online zu stellenden Metadaten (Findbuch-Informationen) und ggf. der Derivate (digitalisiertes Archivgut) vorab zu prüfen.

§ 5 stellt die Kostenfreiheit des Angebots sicher und es folgen in den § 6-8 weitere Standard-Vertragsklauseln zu Kündigungsfristen, Nebenabreden und der sog. Salvatorischen Klausel.

 

Erläuterung des 2. Teils:

Werfen wir nun noch einen Blick auf einzelne Regelungen aus dem Kooperationsvertrag!

3. Access-Providing oder 4. Host-Providing?

Beim ersten Modell geht um Inhalte, die nur über Links mit der DDB verbunden sind. Im vorliegenden Fall trifft dieses Konstrukt auf die Derivate zu, die z.B. auf dem Webspace der Kommune zusammen mit den zugehörigen METS-Daten liegen.

Für die Bestände- und Findbuchdaten ist jedoch Kapitel 4 der Vereinbarung einschlägig, denn diese werden zu Recherchezwecken an die DDB übertragen und auch dort gespeichert. Dafür, dass in SAFT oder EAD bei Archive.NRW hochgeladene Findmittel von der DDB weiterverarbeitet werden können, sorgt der Aggregator, der ein klar definiertes EAD(DDB) erzeugt und in Richtung der DDB weiterleitet.

Das Löschen von Derivaten hat jeder Teilnehmer recht unmittelbar in der Hand, da man die auf dem Webspace hochgeladenen Dateien ja jederzeit löschen kann, wenn das angeraten erscheint. Für die Findbuchdaten sieht das anders aus, hier verspricht die DDB eine kurzfristige Löschung “innerhalb von 30 Werktagen”. Bei “Notfällen” ist lt. persönlicher Auskunft von Mitarbeitern der DDB auch ein rascheres Eingreifen möglich, wenn z.B. Persönlichkeitsrechte durch die Internet-Veröffentlichung betroffen sind. Da es hier u.a. auch um die Vermeidung von Schadensersatzforderungen Betroffener geht, ist dieses Vorgehen sehr zu begrüßen.
Für die an die Europeana weiter geleiteten Daten gilt diese Selbstverpflichtung zur Löschung nicht, hier müssten ggf. durch die DDB noch entsprechende Vereinbarungen mit der Europeana getroffen werden.

 

 5. Nutzungsrechtseinräumung:

Mit dieser Freigabe der “nicht ausschließlichen Nutzung” wird der Vertragszweck erst umsetzbar: Nur indem Inhalte, Derivate und / oder Metadaten durch DDB Dritten – Portalen, Institutionen oder Privaten – weitergegeben werden dürfen, kann sich das Archivportal D (und die Europeana) mit Inhalten füllen. Aus der Erfahrungen der digitalen Revolution heraus, die es nötig machte, Nutzungsrechte an papiergebundenen Veröffentlichung erneut zu regeln bzw. zu verhandeln, ist im vorliegenden Kooperationsvertrag das Recht “zur Vornahme bisher unbekannter Nutzungsarten”  eingeschlossen.

Die häufiger im Vertrag erwähnte  (u.a. Abschnitt 5.2.2) erwähnte “CC0 1.0 Universal Public Domain Dedication” berechtigt zur Weitergabe ohne jegliche rechtliche Einschränkungen. Diese Form der Lizenzierung ist Standard in der Europeana und wurde in dieser Form von der DDB übernommen. Aus dieser Art der Lizenz ergibt sich auch das Recht der übergeordneten Portale, die gelieferten Inhalte “formal anzupassen und anzureichern” (Abschnitt 5.4.1). Hiermit ist insbesondere gemeint, dass Datenbankfelder zusammen gefasst oder u.U. auch Suchbegriffe vereinheitlicht oder angeglichen werden dürfen. In der Ausgangs- und Referenzdatenbank bei Archive.NRW.de bleiben die Findbücher in jedem Fall in der hochgeladenen Fassung bestehen. Sie sind von übergeordneten Portalen verlinkt und damit jederzeit aufrufbar.

 

Fazit

Die Existenz des Portals Archive in NRW stellt eine erhebliche Erleichterung für die technische und organisatorische Mitwirkung der nordrhein-westfälischen Archive am Archivportal D und damit an der DDB dar. Eine breite Mitwirkung der nichtstaatlichen Archive stellt sicher, dass der historischen Forschung nicht nur die staatliche Sicht auf Fragen präsentiert wird, sondern auf Quellen aus allen Bereichen der öffentlichen und privaten Hand hingewiesen wird.

Was ist nun zu tun, wenn ich als Archiv mitmachen will?

1. Registrierung bei der DDB

2. Beantragung eines ISIL

3. Unterzeichnung des Kooperationsvertrags (reichen Sie den Vertrag in zweifacher Ausfertigung ein und bitten Sie um die Rücksendung eines unterschriebenen Exemplars durch das LAV).

Wer es genauer wissen möchte, dem seien die entsprechenden Projektseiten des Landesarchivs Baden-Württemberg empfohlen.

Bei Einzelfragen können Sie sich auch ans LWL-Archivamt wenden.

 

P.S. Ich danke für die Informationen, die mir durch die Mitarbeiter des Archivportal D (Herrn Krauth und Herrn Reisacher) und durch das LAV NRW (Herrn Steinert, Frau Pilger und Frau Buchholz) und von IT.NRW (Herrn Gawehns) für die Erstellung dieses Artikel zugänglich gemacht worden sind.

 


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Peter Worm (9. September 2014). Vertragliche Regelungen auf dem Weg zum Archivportal D und zur DDB. archivamtblog. Abgerufen am 19. März 2025 von https://doi.org/10.58079/cj0f


Autor: Peter Worm

Leiter des Stadtarchivs Münster

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