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Bestand des Geistlichen Gerichts im Stadtarchiv Lemgo – (digitalisierte) Quellen zum Internationalen Frauentag am 8. März

Deckblatt einer Prozessakte aus dem Bestand “Geistliches Gericht” im Stadtarchiv Lemgo

Die Stadt Lemgo war noch bis in die Frühphase des 30jährigen Krieges mit rund 4.500 Einwohnern die größte Stadt in der Grafschaft Lippe. Gegenüber dem Landesherrn konnte sie seit dem Mittelalter eine weitreichende Autonomie bewahren. Durch die Einführung der Braunschweigischen Kirchenordnung von 1533 erstreckte sich dies auch auf das lutherische Kirchenwesen, das unter die Kontrolle des Lemgoer Rates geriet. Der Konfessionswechsel des Landesherrn zum Calvinismus ab 1605 konnte daran nicht viel ändern; im sog. Röhrentruper Rezess von 1617 wurden Lemgo die seit der Reformation erstrittenen Rechte vertraglich zugesichert.

Die Stadt erhielt ein eigenes, lutherisches Konsistorium (bis 1854). Mitglieder waren die vier lutherischen Pfarrer an den beiden Kirchen St. Nicolai und St. Marien und die vier Lemgoer Bürgermeister, jeweils zwei aus dem alten und zwei aus dem geschworenen Rat. Die Vorrangstellung in diesem Gremium hatten die Bürgermeister, wodurch klar war, dass es sich dabei zuvorderst um eine weltliche Behörde handelte, die für kirchliche Angelegenheiten zuständig war. So entschied es als Geistliches Gericht in erster Instanz über alle Ehe- und Scheidungssachen.

Diese Akten befinden sich im Stadtarchiv Lemgo unter den Signaturen A 2725 bis A 2781 und umfassen im neu gebildeten Bestand „Geistliches Gericht (Konsistorium)“ 170 Einheiten mit etwa 160 Verfahren von 1571 bis 1841. Es ist nicht auszuschließen, dass sich noch weitere Gerichtsverfahren in den anderen Gerichtsbeständen des Stadtarchivs befinden. Die Akten des Geistlichen Gerichtes wurden inzwischen digitalisiert und sind über das Archivportal „Archive in NRW“ online einsehbar.

Die Überlieferung des aus dem Konsistorium ausgegliederten Geistlichen Gerichtes des lippischen Landesherrn, das für das restliche, reformierte Territorium (ohne die Stadt Lemgo) zuständig war, befindet sich im Landesarchiv NRW Abteilung OWL in Detmold Bestand L 85. Online-Digitalisate liegen hier noch nicht vor.

Die Prozessakten des Geistlichen Gerichtes bieten eine Fülle an Auswertungsmöglichkeiten zur Rolle und zum Selbstverständnis der Frau in einem evangelischen Territorium in der Frühen Neuzeit, insbesondere zur Rolle als unverheiratete Frau, als Ehefrau und Mutter. Auch der frühneuzeitliche Ehebegriff stellte in den Verfahren häufig ein handlungsleitendes Motiv dar. Körperliche Gewalt und Vergewaltigung finden sich in den Prozessen ebenfalls. Unter diesen Fragestellungen stellt der Bestand sicherlich ein lohnendes Forschungsfeld dar.

Gisela Wilbertz zeigte die Möglichkeiten des Lemgoer Bestandes am exemplarischen Fall der Eheklage Hovedissen gegen den Lemgoer Scharfrichter Johann Peter Clauss (1726) im 2017 erschienenen Sammelband „Glaube, Recht und Freiheit. Lutheraner und Reformierte in Lippe“ auf (Stadtarchiv Lemgo A 2752 c). Ein im Stadtarchiv vorliegender, bisher unveröffentlichter Kurzbeitrag von Gabriele Urhahn geht auf eine Ehescheidung wegen Ehebruch zu Beginn des  30jährigen Krieges 1622 ein (Stadtarchiv Lemgo A 2727 c).

Eine systematische Auswertung des Lemgoer Archivbestandes „Geistliches Gericht“ steht noch aus, anders als der Bestand des Geistlichen Gerichts im Landesarchiv NRW, der insbesondere von Iris Fleßenkämper zuletzt ausgewertet wurde. Ein Vergleich beider Institutionen wäre sicherlich ebenfalls interessant.

Vortrag: Audiovisuelle Medien – Digitale Veranstaltungsreihe des Kompetenzzentrums Bestandserhaltung ab April 2024!

Expert:innen informieren über audiovisuelle Medien, deren Erkennung, Identifizierung, Erhaltung, Digitalisierung und Sichtbarmachung.

Konzeption und Moderation: Maxi Zimmermann (Diplom Restauratorin)

Mehr Infos unter: https://bestandserhaltung.zlb.de/veranstaltungen/digitale-veranstaltungsreihe-av-medien/

 

#WAT24: Teaser – Diskussionsforum “Ersetzendes Scannen”

Wir freuen uns über mehr als hundert Anmeldungen zu unserem Diskussionsforum “Ersetzendes Scannen – Auswirkungen auf die archivische Überlieferungsbildung” beim diesjährigen Westfälischen Archivtag in Dülmen, am 19.03.2024 von 16-17.30 Uhr. Mit diesem Beitrag wollen wir den Versuch starten, bereits vorab eine gemeinsame Gesprächsgrundlage herzustellen, indem wir einen Problemaufriss zu diesem Thema liefern – natürlich ohne Ergebnisse vorweg nehmen zu wollen.

Mehr Informationen zum Westfälischen Archivtag 2024 hier.

Der Gegenstand unseres Diskussionsforums wird das “Ersetzende Scannen” sein, teilweise auch als “Dokumentenechtes Scannen” oder “Rechtssicheres Scannen” bezeichnet – je nachdem, welchen Dienstleistenden man fragt oder Handreichung man liest. Für den weiteren Diskurs wollen wir uns auf den Begriff “Ersetzendes Scannen” festlegen und beziehen uns dabei auf die entscheidende Technische Richtlinie (TR) 03138 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Das BSI hat für diese TR den klingenden Namen RESISCAN geprägt, der auch das Ziel der Richtlinie transportiert: “Steigerung der Rechtssicherheit im Bereich des ersetzenden Scannens.” (1) Damit etabliert sich die TR-03138 mit ihren zahlreichen Anlagen als grundlegende Richtlinie für eine Digitalisierung von Registraturgut der öffentlichen Verwaltung. Die TR ist anwendungsneutral und kann auf verschiedene Produkte, Systeme und Services bezogen werden. Durch die Beschreibung u.a. von sicheren IT-Umgebungsfaktoren und Abläufen in der Qualitätssicherung soll ihre Anwendung für einen strukturierten Scanprozess sorgen, der die “Steigerung” der Rechtssicherheit von ehemals analogen und später digital vorliegenden Unterlagen zum Ziel hat.

Zurecht können sich Archivar*innen nun die Frage stellen, was die TR03138 denn mit Archivarbeit bzw. Überlieferungsbildung zu tun hat oder warum man sich mit den technischen Einzelheiten beschäftigen sollte – schließlich dient das ersetzende Scannen in erster Linie der Optimierung von Verwaltungsabläufen.

Abgesehen von dem Fall, dass auch Archive ggf. bei der Einführung eines DMS die eigene Registratur (vermutlich durch geeignete Dienstleistende) ersetzend scannen (lassen) wollen, beeinflusst das ersetzende Scannen natürlich die archivische Überlieferungsbildung auf mehrere denkbare Wege. Vor allem ist damit zu rechnen, dass immer mehr kommunale Dienststellen ihre analoge Registratur als elektronische Akte weiterführen möchten – und daher auch später zur elektronischen Langzeitarchivierung abgeben werden. An dieser Stelle ein passendes Zitat aus der Einleitung der TR:

“Hierbei wird unter dem ‘ersetzenden Scannen’ der Vorgang des elektronischen Erfassens von Papierdokumenten mit dem Ziel der elektronischen Weiterverarbeitung und Aufbewahrung des hierbei entstehenden elektronischen Abbildes (Scanprodukt) und der späteren Vernichtung des papiergebundenen Originals verstanden.” (2)

Die Entscheidung und damit die Verantwortung zur Gestaltung der Vorgaben für eine Digitalisierung der Registratur liegt selbstverständlich bei der entsprechenden Dienststelle. Und damit auch ein potentielles rechtliches Risiko, das entstünde, wenn die Unterlagen nicht nach der TR-03138 gescannt werden würden. Die Gefahr einer hybriden Überlieferung zeichnet sich ab, wenn die Registraturbildenden zwar digitalisieren (lassen), den Prozess des ersetzenden Scannens aber nicht vollständig abschließen, d.h. die Papierdokumente nach dem Scannen nicht vernichten (lassen). Wird die TR-03138 eingehalten und bestenfalls vorher das eigene Archiv in den Organisationsprozess mit einbezogen, kann man davon ausgehen, dass dem Archiv später die Digital Borns als Images der ehemaligen Originale zur Bewertung und bei Archivwürdigkeit auch zur Übernahme vorliegen. Durch die Einhaltung der TR sollten die Unterlagen dann später in ausreichender (Bild-)Qualität für künftige Nutzende bereitstehen.

Wie bei allen Digitalisierungsprozessen muss von archivischer Seite aus auch dieses Thema vom Ende her durchdacht werden: Was ist das Ziel? Leichtere Zugänglichkeit des Archivguts durch Online-Stellung von Digitalisaten? Eine spätere Nutzung im sog. Digitalen Lesesaal? Spare ich Platz im Magazin, indem ich das Ersetzende Scannen unterstütze? Habe ich bereits ein elektronisches Langzeitarchiv angeschafft? Ist die Überlieferungsbildung in meiner Kommune durch diesen Medienwechsel gefährdet? Sollte vor dem ersetzenden Scannen evtl. eine Abgabe von Unterlagen an das Archiv geprüft werden? Wenn die Archive hier zeigen, dass Sie sich mit diesen Fragen auskennen, können Sie sich in der eigenen Verwaltung als kompetente Gesprächspartner*innen in Sachen Digitalisierung positionieren und davon auch in anderen Angelegenheiten profitieren.

Anders als auf Landes- und Bundesebene besteht laut dem „Praxisleitfaden für Kommunen“ der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) übrigens keine generelle rechtliche Verpflichtung die TR-03138 auch auf kommunaler Ebene einzuhalten. (3) Die Bundeskonferenz der Kommunalarchive (BKK) hat kurz darauf ein Empfehlungsschreiben zu diesem Thema herausgegeben, aus dem hierzu ebenfalls keine eindeutige rechtliche Lage hervorgeht, dafür aber mögliche Überlieferungsszenarien übersichtlich ausgeleuchtet werden. (4) Das LWL-Archivamt für Westfalen hat bereits vor längerer Zeit eine Zusammenfassung dieses Dokuments im Archivamtblog gepostet. (5) Im Archivgesetz NRW ist laut BKK (2017, S. 4) §5, 2 der entscheidende Paragraph in dieser Angelegenheit.

Im Diskussionsforum wollen wir allen Interessierten mit technischen und archivfachlichen Inputs einen Überblick über das Thema ermöglichen. Wir sind gespannt auf Beispiele aus der Praxis, würden uns aber auch freuen, wenn die unten verlinkten Dokumente Beachtung finden und wir die Argumente in der Diskussion dann gemeinsam zusammenführen.

 

Stellenausschreibung Stadt Coesfeld: FaMI – Fachrichtung Archiv

Die Stadt Coesfeld sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine:n Fachangestellte:n für Medien- und Informationsdienste (m/w/d), Fachrichtung Archiv im Fachbereich 43 “Kultur und Weiterbildung”. Es handelt sich um eine auf zwei Jahre befristete Voll- bzw. Teilzeitstelle.

Bewerbungsschluss: 17.03.2024