Nicht erst seit den jüngsten problematischen Vorfällen in Sachsen macht man sich Gedanken zum Strafvollzug!
Anscheinend recht unerwartet war die kleine Herrschaft Rheda im August 1781 damit konfrontiert, dass “der letzte Gefangenenwärter heimlich davon gegangen” war – und das wohl ohne einen Nachfolger einzuarbeiten. Da man nicht voraussehen konnte, wann ein “solcher Unterbedienter wiederum gebraucht werden müsse” erachtete es der Rhedasche Justizrat Krieger deshalb für sinnvoll, die Bezahlung und auch die Dienstpflichten eines Gefängniswärters schriftlich festzuhalten.
Dem Grafen Moritz Casimir wurde der entsprechende Vorschlag erst sechs Jahre später im Juli 1787 vorgetragen. Der Graf akzeptierte das Vorhaben und legte der Stadt Rheda bei der Gelegenheit nahe, den Wärter doch gleichzeitig zum Bettelvogt zu bestellen. Diese niederen Beamten übten hauptsächlich Kontroll- und Verwaltungsfunktionen gegenüber Armen und Fremden aus, hatten also nicht nur helfende Funktion. So erklärt sich der Nachsatz des Grafen “in der letzten Eigenschaft wollen Wir demselbsen ebenfalls eine Pistole zulegen”.
Bürgermeister und Rat der Stadt lehnten das Vorhaben aus wirtschaftlichen Gründen ab (man war bisher ohne Bettelvogt ausgekommen und scheute die Mehrausgaben). Darüber hinaus sah man die Verbindung der Berufe deshalb als unmöglich an, weil ein “Diebesschließer noch unter die Ehrlosen Menschen zählet” und es deshalb ein “sonst rechtschafener Handwerksbursche oder Einwohner dieses Landes, welcher blos aus Noht um eine Beisteuer bitten muß, durch die Behandlung eines solchen Mannes entehret werden dürfte”.
Im Ergebnis blieb es also bei der folgenden “Instruction für den Gefangenenwarther”:
P. Worm
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Peter Worm (25. Oktober 2016). Instruktionen für den neuen Gefangenenwärter. archivamtblog. Abgerufen am 12. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/cj7v