Fortsetzung von Teil 1: https://archivamt.hypotheses.org/3692 und Teil 2: https://archivamt.hypotheses.org/3702.
Als Vorläufer der Wasser- und Bodenverbände gelten Vereinigungen gegen die Bedrohungen, die sich durch Wasser, insbesondere in Küstenregionen ergeben: Überflutungen von Kulturland zu verhindern, war Zweck der bis ins Mittelalter zurückreichenden Deichachten, Deichkommunen oder Köge. Die Entwässerung der eingedeichten Flächen oblag den Sielachten oder Sielverbänden. Schon dabei war die Mitgliedschaft in diesen Vereinigungen, die einen gemeinschaftlichen Vorteil boten, gekoppelt an Grundbesitz im betroffenen Bereich. Diese Vereinigungen waren selbst verwaltet, Ordnungen gaben eine Struktur für alle Mitglieder vor. War hier die Gefährdung durch Wasser zentral, sind die ebenfalls seit dem Mittelalter bekannten Be- und Entwässerungsgenossenschaften und Bodenverbesserungsgenossenschaften aus wirtschaftlichen Motiven heraus entstanden. Seit Mitte des 19. Jahrhunderts begannen die deutschen Staaten, rechtlich auf diese Gemeinschaften Einfluss zu nehmen und Landesgesetze zu erlassen (vgl. Carl Dornheim, Das Recht der Wasser- und Bodenverbände, 2. überarb. u. wes. erw. Aufl., Berlin 1980, S. 13-20).
Als einschlägig für die rechtliche Entwicklung nennt Dornheim, der sich dabei weitgehend auf Preußen als Beispiel beschränkt:
Das Preußische Gesetz über die Benutzung der Privatflüsse vom 28.2.1843 (GS S. 41) http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10509547_00057.html, dessen § 56 besagte: „Wenn Unternehmungen zur Benutzung des Wassers, deren Vortheile einer ganzen Gegend zu Gute kommen, nur durch ein gemeinsames Wirken zu Stande zu bringen und fortzuführen sind, so können die Betheiligten zu gemeinsamer Anlegung und Unterhaltung der erforderlichen Wasserwerke durch landesherrliche Verordnung verpflichtet und zu besonderen Genossenschaften vereinigt werden.“
Ähnliche Bestimmungen finden sich in der Wiesenordnung für den Kreis Siegen vom 28.10.1846 (GS S. 485) ab § 36: http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10509551_00505.html
Das Preußische Gesetz betreffend die Einführung des dritten Abschnittes des Gesetzes über die Benutzung der Privatflüsse vom 28. Februar 1843 in den Hohenzollernschen Landen, die Bildung von Genossenschaften zu Entwässerungsanlagen, und die Anwendung der Vorfluthsgesetze auf unterirdische Wasserableitungen vom 11.5.1853 (GS S. 182) http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10509560_00214.html dehnte den Umfang des Gesetzes von 1843 für Bewässerung um Regelungen zur Entwässerung aus.
Einschlägig, wenn auch für das Binnenland weniger relevant, ist auch das Gesetz über das Deichwesen vom 28.1.1848 (GS S. 54) http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10509553_00078.html (insbesondere §§ 11-23 zu Deichverbänden), ergänzt durch das Gesetz vom 11.4.1872 (GS S. 377) http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb11033622_00457.html?zoom=0.7500000000000002, mit dem das erstere auf die Provinzen Schleswig-Holstein und Hannover ausgeweitet wurde.
Das Gesetz vom 6.7.1875 betr. Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften (GS S. 416) https://archive.org/details/gesetzsammlungf09kingoog (alternativ: https://books.google.de/books?id=TbcNAAAAIAAJ&pg=PR1&hl=de&source=gbs_selected_pages&cad=2#v=onepage&q&f=false) bezieht sich inhaltlich mehr auf den Bereich der Bodengenossenschaften und gehört daher ebenfalls in den hier behandelten Zusammenhang. In den §§ 23-46 werden die Bestimmungen über die Bildung von Waldgenossenschaften erläutert.
(Für die im Folgenden genannten Gesetze gilt, dass die Preußische Gesetzessammlung derzeit noch nicht komplett digital verfügbar ist, siehe dazu jeweils den aktuellen Sachstand unter https://de.wikisource.org/wiki/Gesetzbl%C3%A4tter bzw. https://de.wikisource.org/wiki/Gesetzbl%C3%A4tter#Preu.C3.9Fen und https://de.wikisource.org/wiki/Preu%C3%9Fen#Amtsbl.C3.A4tter)
Das Gesetz betr. die Bildung von Wassergenossenschaften vom 1.4.1879 (GS S. 297) ist zentral für die weitere rechtliche Entwicklung. Es regelte in den §§ 11-44 die Gründung von freien Genossenschaften (auf privatrechtlicher Vertragsbasis ohne staatliche Aufsicht) bzw. in den §§ 45-64 von öffentlichen Genossenschaften (unter staatlicher Aufsicht), wenn ein öffentlicher oder gemeinwirtschaftlicher Nutzen vorlag. Beitrittszwang in öffentlichen Genossenschaften war nur für den Fall vorgesehen, dass der Zweck Ent- oder Bewässerung war, sich auf Grundflächen eines dem Beitritt Widersprechenden bezog und sich die Mehrheit der Beteiligten zustimmend verhielt (§§ 65-70). Sitz der Genossenschaft musste das Inland sein, vorgeschrieben war ein Statut als Rechtsgrundlage und ein Vorstand als Handlungsvertretung (§§ 7-9).
Das Wassergenossenschaftsgesetz von 1879 wurde für bestimmte Flüsse erweitert durch folgende Gesetze bzw. Verordnungen:
- Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend die Bildung von Wassergenossenschaften vom 1. April 1879 für das Gebiet der Wupper und ihrer Nebenflüsse vom 19.5.1891 (GS S. 97) https://archive.org/details/bub_gb_SgAyAAAAIAAJ
- Verordnung, betreffend die Ausdehnung des Gesetzes vom 19. Mai 1891 auf das Gebiet der Lenne und ihrer Nebenflüsse vom 30.12.1891 (GS 1892 S. 5)
- Gesetz wegen Ausdehnung des Gesetzse vom 19. Mai 1891 auf das Gebiet der Volme und ihrer Nebenflüsse vom 14.8.1893 (GS S. 199)
- Gesetz wegen Ausdehnung des Gesetzes vom 19. Mai 1891 auf das Gebiet der Ruhr vom 18.4.1900 (GS S. 119)
Dornheim beurteilt die Rechtslage in Preußen zu diesem Zeitpunkt als „allmählich vollständig unübersichtlich“ (Dornheim, S. 17). Als Konsequenz erließ der preußische Staat (nach Vorbildern aus Bayern, Sachsen und Württemberg) 1913 sein Wassergesetz.
Das Preußische Wassergesetz vom 7.4.1913 (GS S. 53) behandelt in seinem dritten Abschnitt (§§ 206-283) die Wassergenossenschaften, was nach Dornheim im Allgemeinen dem bereits erwähnten Wassergenossenschaftsgesetz von 1879 folgte. Die Deichverbände werden im fünften Abschnitt in den §§ 294-318 gesondert behandelt.
Für 14 aufgelistete Aufgaben (§ 206) konnten Wassergenossenschaften gebildet werden, und zwar:
- zur Unterhaltung von Wasserläufen zweiter und dritter Ordnung und zum Ausbau solcher Wasserläufe zwecks Verbesserung der Vorflut oder des Hochwasserabflusses;
- zur Unterhaltung der Ufer von Wasserläufen sowie zum Ausbau der Ufer zwecks Verbesserung der Vorflut oder des Hochwasserabflusses oder zum Schutze der Ufergrundstücke und der dahinter liegenden Grundstücke;
- zur Reinhaltung von Gewässern;
- zur Entwässerung und Bewässerung von Grundstücken und zur Unterhaltung von Entwässerungs- oder Bewässerungsanlagen;
- zur Verfehnung von Grundstücken und zur Unterhaltung von Verfehnungsanlagen;
- zur Anlegung und zum Ausbau von Wasserläufen zweiter und dritter Ordnung und ihrer Ufer zu anderen als den unter Nr. 1 bis 5 bezeichneten Zwecken;
- zur Unterhaltung und zum Ausbau von natürlichen Wasserläufen erster Ordnung sowie zum Ausbau ihrer Ufer zu anderen als den unter Nr. 2 bezeichneten Zwecken;
- zur Herstellung und Unterhaltung der Schiffbarkeit oder Flößbarkeit von Wasserläufen sowie zur Herstellung und Unterhaltung neuer Schiffahrtstraßen und anderer Schiffahrtanlagen;
- zur Anlegung, Unterhaltung und Ausnutzung von Stauanlagen;
- zur Anlegung, Unterhaltung und Ausnutzung von Wasserversorgungsanlagen, soweit sie nicht unter Nr. 9 fallen;
- zur Beseitigung von Hindernissen des Hochwasserabflusses;
- zur Zurückhaltung von Wasser in den Niederschlagsgebieten von Wasserläufen;
- zur Aufbringung von Beiträgen in den Fällen des § 174 Abs. 1, 2 [Ausbau der Ufer, auch unter der Uferlinie, wenn es für die Vorflut erforderlich ist];
- zur Aufhöhung und Aufspülung von Grundstücken im Interesse der Bodenkultur.
Die Definition, welche Wasserläufe als solche erster Ordnung galten, erfolgte in der Anlage zum Gesetz (GS ab S. 171). Demnach war etwa die Ems vom Schönefliether Wehr (in Greven!) bis zur Nordsee ein Wasserlauf erster Ordnung (GS S. 173). Die Verzeichnisse der Wasserläufe zweiter Ordnung waren nach § 4 von den Oberpräsidenten bzw. für die Hohenzollernschen Lande durch den Regierungspräsidenten aufzustellen und, nach § 5, in ortsüblicher Weise auszulegen und bei Beteiligung von Landkreisen durch die Kreisblätter bekannt zu machen.
Die Aufgaben der Wassergenossenschaften wurden später noch erweitert, und zwar durch das Gesetz zur Änderung des Wassergesetzes vom 7. April 1913 vom 14.3.1924 (GS. S. 137), das als Ergänzung zum o.g. § 206 als Nr. 15 den Zusatz „zur Verwertung städtischer Abwässer im Interesse der Bodenkultur und der Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung“ hinzufügte, die Dornheim als „Rieselfeldgenossenschaften“ erläuterte (Dornheim, S. 17, Fußnote 8). Eine weitere Ergänzung erfolgte durch das Gesetz zur Änderung von Gesetzen über Wasser- und Bodenkultur-Angelegenheiten vom 25.7.1933 (GS S. 274), das den § 206 des Wassergesetzes von 1913 nochmals erweiterte, indem als Absatz 2 eingefügt wurde: „Neben den vorstehenden Aufgaben können die Umwandlung von Moor, Heide und ähnlichen Ländereien in Acker, Wiese, Weide oder Holzung und die Herstellung und Unterhaltung von Wegen zur Aufgabe einer Wassergenossenschaft gemacht werden.“
Das preußische Wassergesetz von 1913 beendete die seit 1879 zugelassenen freien Genossenschaften, entweder durch Umwandlung in öffentliche Genossenschaften, oder durch Liquidation (vgl. Dornheim, S. 18). § 282 Abs. 1 bestimmte, dass die Bücher und Schriften der aufgelösten Genossenschaft von der Aufsichtsbehörde (die in § 217 näher bestimmt wird) in Verwahrung genommen werden sollten. (Ein Detail, das bei der Suche nach Archivalien von Genossenschaften, die auf der Grundlage des Wassergesetzes von 1913 liquidiert wurden, hilfreich sein kann.) Außerdem führte das Gesetz die Möglichkeit der Bildung von Zwangsgenossenschaften ein (§§ 245-247).
Die nach Kriegsausbruch 1914 erlassene Verordnung über die Bildung von Genossenschaften zur Bodenverbesserung von Moor-, Heide- und ähnlichen Ländereien vom 7.11.1914 (GS S. 165) sah im Gegensatz zum Wassergesetz von 1913 keine Möglichkeit eines verwaltungsgerichtlichen Streitverfahrens bei Zwangsmaßnahmen mehr vor. Auch im Gesetz über die Bildung von Bodenverbesserungsgenossenschaften vom 5.5.1920 (GS S. 351) fehlte diese Möglichkeit.
Das Gesetz zur Änderung von Gesetzen über Wasser- und Bodenkultur-Angelegenheiten vom 25.7.1933 (GS S. 274) änderte die Bestimmungen des Wassergesetzes 1913 in wenigen Punkten, u.a. fügte Artikel 11 dieses Gesetzes dem § 206 des Wassergesetzes von 1913 noch einen zweiten Absatz hinzu: „Neben den vorstehenden Aufgaben können die Umwandlung von Moor, Heide und ähnlichen Ländereien in Acker, Wiese, Weide oder Holzung und die Herstellung und Unterhaltung von Wegen zur Aufgabe einer Wassergenossenschaft gemacht werden.“
Kurz nach dem Inkrafttreten des Wassergesetzes wurden 1913 auch noch einige Sondergesetze für die Wassergenossenschaften bestimmter Flüsse erlassen (Rawagesetz vom 21.4.1913, GS S. 238; Entwässerungsgesetz für das linksniederrheinische Industriegebiet vom 29.4.1913, GS S. 251; Ruhrreinhaltungsgesetz vom 5.6.1913, GS S. 305; Ruhrtalsperrengesetz vom 5.6.1913, GS S. 317; Sesekegesetz vom 5.6.1913, GS S. 329), die nach Dornheim (vgl. ebd., S. 20) an das Gesetz betreffend die Bildung einer Genossenschaft zur Regelung der Vorflut und zur Abwässerreinigung im Emschergebiete vom 14.7.1904 (GS S. 175, https://archive.org/details/gesetzsammlungf00gergoog) anknüpften. Ihnen folgten im Gebiet des heutigen Bundeslandes Nordrhein-Westfalen noch das Lippegesetz vom 19.1.1926 (GS S. 13), das Niersgesetz vom 22.7.1927 (GS S. 139), und das Wuppergesetz vom 8.1.1930 (GS S.5).
Das Recht der Wassergenossenschaften wurde bis zum Wasserverbandgesetz vom 10.2.1937 (RGBl. I S. 188) und der Ersten Wasserverbandverordnung vom 3.9.1937 (RGBl. I S. 933) als Teil des Wasserrechts behandelt, was für das Gebiet des Landes NRW den Bezug auf das Preußische Wassergesetz von 1913 bedeutet. Das Wasserverbandgesetz führt die Bezeichnung „Wasser- und Bodenverbände“ ein und definiert deren Aufgaben. Alles weitere wird dann in der Ersten Wasserverbandverordnung geregelt, in der allerdings ein Passus entsprechend § 282 Abs. 1 des Preußischen Wassergesetzes von 1913 zur Verwahrung der Unterlagen nach Liquidation eines solchen Verbandes fehlt. Ihr § 8 besagt: „Diese Verordnung regelt die inneren Rechtsverhältnisse des Wasser- und Bodenverbandes. Die rechtlichen Beziehungen des Verbandes nach außen bleiben unberührt, soweit nicht die Verordnung ausdrücklich anderes vorschreibt.“ Da § 282 des Preußischen Wassergesetzes von 1913 Teil des mit der Ersten Wasserverbandverordnung von 1937 außer Kraft getretenen, die inneren Angelegenheiten regelnden Dritten Abschnitts („Wassergenossenschaften“) ist, würde ich daraus den Schluss ziehen, dass mit Inkrafttreten der Ersten Wasserverbandverordnung 1937 für die Unterlagen liquidierter Wasser- und Bodenverbände die Verwahrungsregelung von 1913 nach Liquidation eines Verbandes nicht mehr gilt. (Ich stütze mich hier auf die Interpretation des § 8 der Ersten Wasserverbandverordnung in Alexander Wüsthoff, Einführung in das Deutsche Wasserrecht, 2. erw. Aufl. Berlin 1957, S. 134. Möge mich ein sachkundiger Jurist gegebenenfalls gern korrigieren!) Sollte meine Einschätzung richtig sein, folgte daraus, dass die Unterlagen zahlloser heute aufgelöster Wasser- und Bodenverbände nicht in die Obhut der Aufsichtsbehörden gelangt sein dürften, wie es beispielhaft an dem dieser Serie zu Grunde liegenden „Wasserverband Münster’sche Aa von Coermühle bis zur Ems“ zu sehen ist.
Die Rechtsentwicklung nach 1945 wird in der Fortsetzung dieser Serie behandelt.
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Stadtarchiv Greven (17. Juni 2016). Historische Unterlagen der Wasser- und Bodenverbände, Teil 3: Wasserrechtliche Angelegenheiten bis 1945. archivamtblog. Abgerufen am 2. November 2024 von https://doi.org/10.58079/cj6k